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Vernehmlassung 2015/63: Verordnung zum Weiterbildungsgesetz · 3 Seiten

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Anhörung zur Verordnung über die Weiterbildung

3 Anhang: Verordnungsentwurf

Verordnung über die Weiterbildung (WeBiV)

vom... [01.07.2015]

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 12 Absatz 3, 16 Absatz 2 und 20 des Weiterbildungsgesetzes vom 20. Juni 20145 (WeBiG),

verordnet:

1. Abschnitt: Finanzhilfen an Organisationen der Weiterbildung

(Art. 12 Abs. 3 WeBiG)

Art. 1 Organisationen der Weiterbildung

1Organisationen der Weiterbildung, die im Sinne von Artikel 12 WeBiG vom Bund finanziell unterstützt werden können, müssen über die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 WeBiG hinaus folgende Anforderungen erfüllen:

a. Sie befassen sich mehrheitlich mit Fragen der Weiterbildung.

b. Sie erbringen übergeordnete Leistungen für die Weiterbildung.

2Eine Organisation der Weiterbildung ist gesamtschweizerisch tätig, wenn sie in der deutschen, der französischen und der italienischen Schweiz tätig ist und ihre Aktivität überregionale Auswirkungen, insbesondere in mehreren Sprachregionen, hat.

Art. 2 Unterstützte Leistungen

1Finanzhilfen können für folgende Leistungen gewährt werden:

a. Information der Öffentlichkeit über Themen der Weiterbildung, insbesondere Massnahmen zur Sensibilisierung für lebenslanges Lernen;

b. Koordinationsleistungen, die das Weiterbildungssystem stärken, namentlich im Rahmen von Netzwerken;

c. Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung sowie zur Entwicklung der Weiterbildung von überwiegendem öffentlichem Interesse.

2Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) beantragt dem Bundesrat für die Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI) thematische Schwerpunkte für die BFI-Periode.

Art. 3 Bemessung und Dauer der Finanzhilfen

1Die Finanzhilfen decken einen Teil der Kosten für die Leistungen nach Artikel 2.

2Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach dem Interesse des Bundes an der Leistung, nach der zumutbaren Eigenleistung der Gesuchstellerin sowie nach dem zur Verfügung stehenden Kredit.

3Finanzhilfen richten sich nach der Dauer einer BFI-Periode.

5SR [419.1]

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