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Vernehmlassung 2015/63: Verordnung zum Weiterbildungsgesetz · 3 Seiten
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Anhörung zur Verordnung über die Weiterbildung
Art. 9 Kantonale Programme
1Die Umsetzung der vereinbarten strategischen Ziele erfolgt mittels Programmen einzelner oder mehrerer Kantone.
2Die kantonalen Programme werden von einer vom Kanton bezeichneten Stelle erarbeitet. Diese Stelle ist auch für die Koordination mit anderen Kantonen und mit dem Bund zuständig.
3Kantonale Programme im Bereich der Förderung von Grundkompetenzen Erwachsener sind mit Massnahmen aus anderen Spezialgesetzen und insbesondere mit kantonalen Integrationsprogrammen gemäss Artikel 55 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20056 abzustimmen.
4Die Kantone entscheiden im Rahmen ihrer Programme über die Verteilung der finanziellen Beiträge.
Art. 10 Programmvereinbarungen
1Die kantonalen Programme bilden die Grundlage für die Programmvereinbarungen (Art. 11 Abs. 1). Diese beinhalten insbesondere die strategischen Programmziele, die Beitragsleistungen des Bundes, sowie die Indikatoren für die Messung der Zielerreichung.
2Eine Programmvereinbarung gilt vier Jahre, sofern aufgrund der Abstimmung mit anderen kantonalen Programmen nicht eine andere Dauer angezeigt ist.
Art. 11 Finanzhilfen an die Kantone
1Das SBFI gewährt die finanziellen Beiträge in der Regel auf der Grundlage einer Programmvereinbarung gemäss Artikel 20a SuG7.
2Aus Effizienzgründen können Beiträge auch im Rahmen von Leistungsvereinbarungen vorgesehen oder durch Verfügung gewährt werden.
Art. 12 Verteilung der Beiträge
1Das WBF vereinbart mit den Kantonen den Verteilschlüssel für die finanziellen Beiträge zugunsten der kantonalen Programme.
2Es kann diese Kompetenz an das SBFI übertragen.
Art. 13 Höhe der Beiträge
Die Höhe des Bundesbeitrags entspricht höchstens den Aufwendungen der Kantone für ein kantonales Programm.
Art. 14 Berichterstattung und Kontrolle
1Die Kantone erstatten dem SBFI jährlich Bericht über die Verwendung der finanziellen Beiträge.
2Die Berichterstattung beinhaltet namentlich den Fortschritt bei der Erreichung der Ziele des kantonalen Programms anhand der vereinbarten Indikatoren oder erbrachten Leistungen.
3. Abschnitt: Inkrafttreten Art. 15
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
6 SR 142.20
7 SR 616.1
011/2011/03844 \ COO.2101.108.4.228802 10/10