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Vernehmlassung 2015/63: Verordnung zum Weiterbildungsgesetz · 3 Seiten

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Anhörung zur Verordnung über die Weiterbildung

Art. 4 Gesuch

1Das Gesuch um Ausrichtung von Finanzhilfen muss umfassen:

a. Angaben über die Gesuchstellerin:

1. Nachweis über die Erfüllung der Kriterien gemäss Artikel 12 Absatz 2 WeBiG und Artikel 1 dieser Verordnung,

2. Jahresbericht und genehmigte Jahresrechnung;

b. Angaben zu den zu unterstützenden Leistungen:

1. genaue Beschreibung der Leistungen, basierend auf eindeutig definierten, realistischen und klar messbaren Zielen und Massnahmen, und Nennung des dafür notwendigen Budgets,

2. nachgewiesener Bedarf.

2Die Gesuchsunterlagen müssen bis zum 30. April des letzten Jahres einer BFI-Periode beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) eingereicht werden. Das Gesuch betrifft die folgende BFI-Periode.

3Das SBFI stellt die für die Gesuchseinreichung zu verwendenden Formulare zur Verfügung.

4Stellt das SBFI fest, dass mehrere Gesuche für gleiche oder ähnliche Leistungen eingegeben werden, so weist es die Gesuche zwecks Koordination der Leistungen an die Gesuchstellerinnen zurück.

Art. 5 Entscheid, Auflagen und Zahlungsmodalitäten

1Das SBFI entscheidet über die Beitragsgewährung, Auflagen, Dauer und Höhe der Finanzhilfe sowie über die Zahlungsmodalitäten.

2Die Beiträge werden auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung gewährt.

Art. 6 Berichterstattung

1Die Empfängerinnen von Finanzhilfen reichen dem SBFI jährlich bis spätestens 30. April folgende Unterlagen ein:

a. Jahresbericht und genehmigte Jahresrechnung;

b. Bericht über die Erreichung der definierten Ziele und Meilensteine;

c. Leistungsabrechnung.

2Das SBFI stellt die zur Berichterstattung zu verwendenden Formulare zur Verfügung.

Art. 7 Mitteilungspflicht

1Die Empfängerinnen von Finanzhilfen sind verpflichtet, das SBFI umgehend über wesentliche Änderungen bei ihrer Organisation oder über eine Gefährdung der Zielerreichung zu informieren.

2Vorschläge für eine alternative Erbringung der vereinbarten Leistungen sind vom SBFI genehmigen zu lassen.

2. Abschnitt: Finanzhilfen für den Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener

(Art. 16 Abs. 2 WeBiG)

Art. 8 Strategische Ziele

1Das SBFI vereinbart mit den Kantonen unter Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt strategische Ziele im Bereich des Erwerbs und Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener. Es stellt die Koordination mit weiteren interessierten Bundesstellen sicher.

2Die strategischen Ziele werden alle vier Jahre überprüft.

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