Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/66: Teilrevision der Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA · 4 Seiten
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ben. Art. 5b E-AVO-FINMA trägt dieser Änderung insofern Rechnung, als für Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung betreiben, für die Bestimmung der Kaution allein die in den Buchstaben a und b genannten Mindestbeträge zur Anwendung kommen. Für Versicherungsunternehmen, die die Schadenversicherung betreiben ist hingegen ein Betrag von 10 Prozent der geforderten Solvabilitätsspanne gemäss Art. 27 ff. AVO, mindestens aber die in Art. 5b Abs. 3 Bst. a–d E-AVO-FINMA genannten Mindestbeträge massgebend. Diese Unterscheidung betreffend die Lebens- und die Schadenversicherung ist aufgrund des Wortlauts von Art. 5b E-AVO-FINMA ersichtlich.
Im Rahmen der AVO-Revision brachte der Schweizerische Versicherungsverband ein, es sei zu präzisieren, dass es sich bei der geforderten Solvabilitätsspanne um jene für den Geschäftsbetrieb in der Schweiz handle. Diesem Anliegen wird mit der AVO-FINMA-Revision entsprochen. Eine materielle Änderung ergibt sich daraus jedoch nicht, da aufgrund der Regelung von Art. 15 Abs. 1 Bst. e VAG bereits sichergestellt ist, dass es sich nur um die Solvabilitätsspanne für eine Tätigkeit in der Schweiz handeln kann.
Weiter wird nicht mehr die SNB als Verwahrungsort für die Kaution bestimmt. Die FINMA erhält die Kompetenz, andere Depotstellen zu bezeichnen, da die SNB für eine Kautionsstellung nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügung steht.
2.2 Mindestgliederung der Jahresrechnung
Es sollen vom OR abweichende Mindestgliederungsvorschriften in Art. 5a und im Anhang eingeführt werden, welche den Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes Rechnung tragen und eine transparente Darstellung der Geschäftstätigkeit und der wirtschaftlichen Lage der Versicherungsunternehmen fördern. Die Art und Weise der Regulierung steht in Einklang mit derjenigen in der Bankengesetzgebung (vgl. Art 28 und Anhang I der Bankenverordnung [BankV; SR 952.02], in Kraft seit 1. Januar 2015). Wo die AVO die FINMA nicht ermächtigt, von den OR-Bestimmungen abzuweichen, gelten die OR-Bestimmungen.
Die Mindestgliederung des neuen Rechnungslegungsrechts ist nach der Fristigkeit aufgebaut. Für die Versicherungswirtschaft, deren Hauptzweck der Risikoausgleich über die Zeit ist, hat die Fristigkeit aber in Bezug auf die Mindestgliederung eine untergeordnete Bedeutung. Vielmehr soll die Verbindung der eingegangenen Verpflichtungen auf der Passivseite mit den dazu notwendigen Mitteln (Kapitalanlagen) beurteilt werden können. Die beiden Hauptpositionen in der Bilanz sind daher die Kapitalanlagen auf der Aktivseite und die versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Passivseite. Auf die Unterscheidung zwischen Umlauf- und Anlagevermögen bei den Aktiven bzw. zwischen kurz- und langfristigem Fremdkapital bei den Passiven wird verzichtet.
Für eine bessere Vergleichbarkeit und Transparenz der Jahresrechnung ist eine standardisierte Mindestgliederung sowohl der Bilanz als auch der Erfolgsrechnung notwendig, weshalb die wesentlichen Positionen im Anhang zur AVO-FINMA verbindlich vorgegeben werden. Dies betrifft insbesondere die Aufteilung der Kapitalanlagen im Anhang, Ziffer 1.1, in sieben Unterkategorien (Anhang, Ziff. 1.1.1– 1.1.7). Für diese Unterkategorien ist ausserdem eine Aufteilung der Ertragspositionen notwendig (vgl. Anhang Bst. C, Bst. g und h). In den Positionen der Erfolgsrechnung werden von den einschlägigen OR-Bestimmungen abweichende Begriffe gewählt, die das Versicherungsgeschäft besser abbilden.