Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/66: Teilrevision der Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA · 4 Seiten
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Mit der Regelung in Art. 6a wird sichergestellt, dass die erstmalige Anwendbarkeit der Mindestgliederung klar geregelt ist. Die neue Mindestgliederung findet bereits Anwendung auf den Abschluss für das Jahr 2015. Die erstmalige Anwendbarkeit dieser Vorschriften geht einher mit der erstmaligen Anwendbarkeit der neuen Rechnungslegungsvorschriften des OR und ist mit den Versicherungsunternehmen geprüft worden. Für die Darstellung der Vorjahreszahlen sollen die gleichen Bestimmungen wie in den Übergangsbestimmungen im neuen Rechnungslegungsrecht gelten, was bedeutet, dass bei der ersten Anwendung keine Vorjahreszahlen ausgewiesen werden müssen.
Versicherungsunternehmen, welche die Direktversicherung und die aktive Rückversicherung betreiben, sollen entsprechende Positionen der versicherungstechnischen Erfolgsrechnung entweder direkt in der Erfolgsrechnung oder im Anhang aufgliedern. Mit dieser Lösung kann auf eine noch umfassendere Gliederungsdarstellung in der Erfolgsrechnung verzichtet werden.
Für Zweigniederlassungen ist die Mindestgliederung gleichermassen anwendbar. Für die Aufgliederung ist den Besonderheiten bei den Zweigniederlassungen Rechnung zu tragen (fehlende Eigenkapitalpositionen).
Im Zusammenhang mit dem neuen Rechnungslegungsrecht ist auch Art. 5 AVO-FINMA anzupassen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VAG erfolgt die Zuweisung an die gesetzliche Gewinnreserve. Dieser Wortlaut wurde aufgrund des am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen neuen Rechnungslegungsrechts (OR) in die Bestimmung aufgenommen. In Art. 5 AVO-FINMA ist deshalb die Begriffsbezeichnung „gesetzliche Reserven“ aufgrund der Anpassung von Art. 26 Abs. 1 VAG im Zusammenhang mit dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen neuen Rechnungslegungsrecht mit dem Wortlaut „gesetzliche Gewinnreserve“ zu ersetzen.