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Vernehmlassung 2015/66: Teilrevision der Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA · 8 Seiten
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Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA)
Änderung vom ... 2015
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
verordnet:
I
Die Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA vom 9. November 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Zuweisung an die gesetzlichen Gewinnreserven
Die Zuweisung an die gesetzlichen Gewinnreserven hat bei Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung betreiben, mindestens 10 Prozent und bei den übrigen Versicherungsunternehmen mindestens 20 Prozent des Jahresgewinns zu betragen bis der Reservefonds 50 Prozent des statutarischen Kapitals erreicht oder wieder erreicht hat.
Art. 5a einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts
Art. 5a Mindestgliederung der Jahresrechnung
1In Abweichung von den Artikeln 959a Absätze 1 und 2, 959b Absätze 2 und 3 sowie 959c Absätze 1 und 2 des Obligationenrechts2 (OR) muss die Jahresrechnung mindestens in die Positionen nach dem Anhang und in der dort vorgegebenen Reihenfolge gegliedert werden.
2Die Zahlen des vorangegangenen Geschäftsjahres der entsprechenden Periode sind in der Bilanz und der Erfolgsrechnung anzugeben.
3Versicherungsunternehmen, welche sowohl die Direktversicherung als auch die aktive Rückversicherung betreiben, weisen die versicherungstechnischen Positionen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang gesondert aus.
1 SR 961.011.11
2 SR 220 2015-...