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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
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z.B. im Fall gestützter Wechselkurse. In diesen Fällen sind die Daten einem Stresstest zu unterwerfen.
1.5.6 Der Erhebungszeitraum zur Ermittlung der Wertabschläge muss mindestens ein Jahr betragen. Werden die einzelnen Tagesbeobachtungen mit unterschiedlichen Gewichten berücksichtigt, so muss der gewichtete durchschnittliche Erhebungszeitraum mindestens ein Jahr betragen (d.h. im gewogenen Durchschnitt liegen die einzelnen Werte mindestens ein Jahr zurück).
1.5.7 Die Daten müssen mindestens einmal in drei Monaten aktualisiert werden. Falls es die Marktbedingungen erfordern, sind sie unverzüglich zu aktualisieren..
2 Qualitative Anforderungen
2.1 Die geschätzten Volatilitäten und die Halteperioden müssen im täglichen
Risikomanagementprozess der Bank verwendet werden.
2.2 Die Banken haben sicherzustellen, dass die Anforderungen dieses Anhangs in
den internen Richtlinien, Kontrollen und Verfahren betreffend des Risikomesssystems korrekt wiedergegeben werden. .
2.3 Das Risikomesssystem muss in Verbindung mit internen Kreditlimiten ver-
wendet werden.
2.4 Im internen Revisionsprozess muss regelmässig eine unabhängige Überprü-
fung des Risikomesssystems durchgeführt werden. Sie muss mindestens folgende Punkte umfassen:
2.4.1 die Einbettung der Risikomessung in das tägliche Risikomanagement;
2.4.2 die Validierung jeder wesentlichen Änderung im Risikomessverfahren;
2.4.3 die Genauigkeit und Vollständigkeit der Positionsdaten;
2.4.4 die Prüfung der Konsistenz, Zeitnähe und Zuverlässigkeit der für die internen Modelle herangezogenen Datenquellen, einschliesslich der Unabhängigkeit solcher Datenquellen; und
2.4.5 die Genauigkeit und Angemessenheit der Volatilitätsannahmen.