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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 20151 (FinfraG)
verordnet:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
(Art. 1 und 157 FinfraG)
Diese Verordnung regelt namentlich:
a. die Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für Finanzmarktinfrastrukturen;
b. die Pflichten der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer beim Handel mit Derivaten;
c. die Offenlegung von Beteiligungen;
d. die öffentlichen Kaufangebote;
e. die Ausnahmen von den Verboten des Insiderhandels und der Marktmanipulation.
Art. 2 Begriffe
(Art. 2 Bst. b und c FinfraG)
1 Als vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Effekten gelten Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die in gleicher Struktur und Stückelung öffentlich angeboten oder bei mehr als 20 Kundinnen und Kunden platziert werden, sofern sie nicht für einzelne Gegenparteien besonders geschaffen werden.
2 Als Derivate gelten Finanzkontrakte, deren Preis abgeleitet wird von:
a. Vermögenswerten wie Aktien, Obligationen, Rohstoffen, Edelmetallen;
SR ..........
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