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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
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Anhang 5 (Art. 102 Abs. 3)
Quantitative und qualitative Mindeststandards für Sicherheiten
1 Quantitative Mindeststandards
1.1 Sofern Schuldverschreibungen eine Bonitätseinstufung einer bewilligten
Ratingagentur haben, können die Volatilitätsschätzungen für jede Kategorie von Wertpapieren angegeben werden.
1.2 Bei der Abgrenzung der Wertpapierkategorien müssen die Art des Emittenten,
dessen Rating, die Restlaufzeit und die modifizierte Duration berücksichtigt werden. Volatilitätsschätzungen müssen repräsentativ für die tatsächlich in dieser Kategorie enthaltenen Wertpapiere sein.
1.3 Für die als Sicherheit anerkannten übrigen Schuldverschreibungen oder Aktien
müssen die Wertabschläge für jedes Wertpapier einzeln berechnet werden.
1.4 Die Volatilitäten der Sicherheit und der Währungsinkongruenz müssen einzeln
geschätzt werden. Die geschätzten Volatilitäten dürfen die Korrelationen zwischen Forderungen ohne Verwendung von Sicherheiten, Sicherheiten und Wechselkursen nicht berücksichtigen.
1.5 Werden die Wertabschläge mittels eigener Schätzung ermittelt, so müssen die
folgenden quantitativen Anforderungen erfüllt sein:
1.5.1 Bei der Ermittlung des Wertabschlags ist ein einseitiges 99-Prozent-Konfidenzintervall zu verwenden.
1.5.2 Die Mindesthaltedauer beträgt 10 Geschäftstage.
1.5.3 Wenn die Frequenz der Neubewertung länger als einen Tag beträgt, ist der Mindest-Wertabschlag in Abhängigkeit von der Anzahl der Geschäftstage zwischen Neubewertung mit Hilfe der nachfolgenden Formel zu skalieren:
H = HM √[(NR + (TM - 1)) / TM]
Dabei gelten als:
H = der vorzunehmende Wertabschlag
HM = der Wertabschlag bei täglicher Neubewertung
NR = die tatsächliche Anzahl an Geschäftstagen zwischen den Neubewertungen
TM = die Mindesthalteperiode für das betreffende Geschäft.
1.5.4 Der Illiquidität von Aktiva niedrigerer Qualität muss Rechnung getragen werden. In den Fällen, in denen eine vorgegebene Halteperiode angesichts der Liquidität der Sicherheiten zu kurz bemessen ist, muss die Halteperiode heraufgesetzt werden. Die Banken müssen erkennen, wenn historische Daten die potenzielle Volatilität unterschätzen, wie