Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/71: Änderung der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) · 5 Seiten
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dieser Richtlinien wird einem Fachkollegium der EKAS obliegen, in welcher auch die betroffenen Bundesämter und das Expertengremium Arbeitskreis LPG vertreten sind.
3. Erläuterungen zu Artikel 32c und Artikel 55 Absatz 1 VUV
Artikel 32c
Absatz 1
Der Text lehnt sich an den vorangehenden Artikel 32 Absatz 1 (Feuerungsanlagen) an. Allerdings wird hier auch die Instandhaltung geregelt. Die Erwähnung der Begrenzung von Schäden im Störungsfall soll den Einbezug von Brandschutz-, Störfall- und Umweltanforderungen ermöglichen.
Absatz 2
Die Verankerung von sicherheitstechnischen Massnahmen gegen Schäden von Dritten und die Pflicht, Brandschutzanforderungen zu erfüllen, kann nicht direkt aus anderen Artikeln der VUV abgeleitet werden. Dies wird daher in Absatz 2 geregelt.
Absatz 3
Der nachfolgende Artikel 33 regelt zwar die Lüftung, er beschränkt sich aber explizit auf die Luft am Arbeitsplatz. In Absatz 3 wird deshalb auch eine ausreichende Lüftung am Aufstellungsort, der nicht notwendigerweise ein Arbeitsplatz sein muss, verlangt. Eine gefahrlose Abgas- und Abluftführung ist eine zusätzliche Lüftungsanforderung, welche den Regeln der Technik zu entsprechen hat.
Absatz 4
Unter diesem Absatz soll eine regelmässige Überprüfung von Flüssiggasanlagen verankert werden. Es wird bestimmt, dass Flüssiggasanlagen vor der Inbetriebnahme bzw. nach deren Instandsetzung und Änderung insbesondere einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen sind. Während ihrer Verwendung sind die Flüssiggasanlagen im Übrigen regelmässig zu kontrollieren.
Absatz 5
Unter diesem Absatz wird festgehalten, dass nur Personen mit ausreichenden Kenntnissen Flüssiggasanlagen erstellen, ändern, installieren und kontrollieren dürfen.
Absatz 6
Weil die sachbereichsübergreifenden Richtlinien über Flüssiggasanlagen über das Feld des betrieblichen Arbeitnehmerschutzes hinausreichen, hat die EKAS beim Erlass der Richtlinien Artikel 49a VTS sowie Artikel 129 BSV zu berücksichtigen. Die Bestimmungen in diesen beiden Verordnungen gehen jeweils vor. Die Vorschriften der VUV über die Erstellung, den Betrieb und die Instandhaltung von Flüssiggasanlagen kommen nur dann zum Tragen, wenn