Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/71: Änderung der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) · 5 Seiten

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die VTS bzw. die BSV hierzu keine besonderen Bestimmungen enthalten. Dies wird im neuen Artikel 49a VTS so festgehalten und in Artikel 129 BSV entsprechend präzisiert.

Das heutige einheitliche Regelwerk hat eine hohe Akzeptanz und wird von den Zielgruppen getragen, die sich im Arbeitskreis LPG (LPG = Liquefied Petroleum Gas) sowie in der Kommission Flüssiggas (LPG) zusammengefunden haben. Diese besteht aus Vertretern der Suva, der sachlich zuständigen Bundesämter sowie der sachlich angesprochenen Fachverbände. Der Arbeitskreis besteht seit rund 30 Jahren. Er hat u.a. die bestehenden Richtlinien formuliert und sich mit der Schulung und Kontrollen im UVG- und Privatbereich befasst. Deshalb wird vorgesehen, dass die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS bei der Erarbeitung der neuen Richtlinien ein Fachkollegium bilden soll, in welchem auch die betroffenen Bundesämter und das Expertengremium Arbeitskreis LPG vertreten sind.

Artikel 55 Absatz 1

Da der bisher in der VUV verwendete Begriff „Fachkommission“ den Eindruck erwecken könnte, es gehe dabei um eine ausserparlamentarische Kommission im Sinne von Artikel 57a ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010), was nicht der Fall ist, wird der Klarheit halber von „Fachkollegium“ gesprochen. In diesem Zusammenhang ist Artikel 55 Absatz 1 VUV entsprechend anzupassen.

4. Inkraftsetzung

Die Verordnungsänderung tritt auf den 1. April 2016 in Kraft.