Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/71: Änderung der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) · 5 Seiten
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1. Ausgangslage
a) Gegenwärtig werden das Lagern und die Verwendung von Flüssiggasanlagen und Flüssiggaseinrichtungen wie folgt geregelt:
- EKAS-Richtlinie Nr. 1941 "Flüssiggas, Teil 1, Behälter, Lagern, Umschlagen und
Abfüllen"
- EKAS-Richtlinie Nr. 1942 "Flüssiggas, Teil 2, Verwendung von Flüssiggas in Haushalt,
Gewerbe und Industrie"
- Suva-Richtlinie Nr. 2151 "Flüssiggas-Richtlinien, Teil III, Verwendung von Flüssiggas
auf Fahrzeugen"
- EKAS-Richtlinie Nr. 2388 "Flüssiggas, Teil 4, Verwendung von Flüssiggas auf Schiffen"
Alle diese Richtlinien folgen noch dem alten Regelungsmodell, d.h. sie nehmen keinen direkten Bezug auf das übergeordnete Verordnungsrecht. Zudem sind sie zum Teil seit längerem revisionsbedürftig, indem sie geändertem EU-Recht sowie der technischen Entwicklung anzupassen sind. Im Rahmen der vorgesehenen Revision müssen neue Richtlinien nach dem "Zwei-Stufen-Modell" erlassen werden: Verbindliche Vorschriften sind in Verordnungen zu verankern, die EKAS-Richtlinie konkretisiert, wie die Verordnungsvorschriften erfüllt werden können. Es gilt daher, die erforderlichen verordnungsmässigen Grundlagen zu schaffen.
b) Die bestehenden vier Richtlinien haben verschiedene Anwendungsbereiche und Schutzziele. Sie betreffen nicht nur den Arbeitnehmerschutz, sondern auch den Bevölkerungsschutz. Sie wollen nicht nur Personen schützen, sondern dienen ebenfalls dem Schutz von Sachwerten und der Umwelt. Damit gehen sie über den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der VUV hinaus. Jene Teile der Richtlinien, die sich nicht auf den Arbeitnehmerschutz beschränken, müssen deshalb auf andere Rechtsgrundlagen abgestützt werden als das UVG und die VUV. Es gilt auch hier die verordnungsmässigen Grundlagen zu schaffen und der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) die Befugnis einzuräumen, in diesem Bereich, der ausserhalb des betrieblichen Arbeitnehmerschutzes liegt, Richtlinien zu erlassen.
2. Beantragte Verordnungsänderung
In der VUV finden sich bereits einzelne Vorschriften, die auch auf Flüssiggasanlagen angewendet werden können. Es drängt sich jedoch auf, für Flüssiggasanlagen eine spezifische Regelung vorzusehen, welche auch die Erstellung, die Instandhaltung und die Kontrolle der Anlagen erfasst. Dies soll mit einem neuen Artikel 32c VUV geschehen.
Die EKAS ist nach Artikel 85 Absatz 3 UVG damit beauftragt, für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben zu sorgen. Zu diesem Zweck kann sie nach Artikel 52a Absatz 1 VUV Richtlinien erlassen. Die EKAS erhält mit einem Verweis in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41; vgl. Ziffer II der vorliegenden Änderung der VUV) und in der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV; SR 747.201.1; die entsprechende Änderung der BSV wird im Rahmen einer aktuell laufenden umfassenden Revision vorgenommen) die Befugnis, auch für diese über den betrieblichen Arbeitnehmerschutz hinausgehenden Verordnungsbestimmungen Richtlinien zu erlassen, damit eine einheitliche Regelung für alle Bereiche gewahrt werden kann. Die Erarbeitung