Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/71: Änderung der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) · 6 Seiten

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1. Ausgangslage

Gegenwärtig werden das Lagern und die Verwendung von Flüssiggasanlagen und Flüssiggaseinrichtungen in drei EKAS-Richtlinien sowie einer Suva-Richtlinie geregelt. Alle diese Richtlinien folgen noch dem alten Regelungsmodell, d.h. sie nehmen keinen direkten Bezug auf das übergeordnete Verordnungsrecht. Zudem sind sie zum Teil seit längerem revisionsbedürftig, indem sie geändertem EU-Recht sowie der technischen Entwicklung anzupassen sind. Im Rahmen der vorgesehenen Revision müssen neue Richtlinien nach dem "Zwei-Stufen-Modell" erlassen werden: Verbindliche Vorschriften sind in Verordnungen zu verankern, die EKAS-Richtlinie konkretisiert, wie die Verordnungsvorschriften erfüllt werden können. Es gilt daher, die erforderlichen verordnungsmässigen Grundlagen zu schaffen.

Die bestehenden vier Richtlinien haben verschiedene Anwendungsbereiche und Schutzziele. Sie betreffen nicht nur den Arbeitnehmerschutz, sondern auch den Bevölkerungsschutz. Sie wollen nicht nur Personen schützen, sondern dienen ebenfalls dem Schutz von Sachwerten und der Umwelt. Damit gehen sie über den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der VUV hinaus. Jene Teile der Richtlinien, die sich nicht auf den Arbeitnehmerschutz beschränken, müssen deshalb auf andere Rechtsgrundlagen abgestützt werden als das UVG und die VUV. Mit einem Verweis in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) und in der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV; SR 747.201.1) erhält die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) die Befugnis, auch für diese über den betrieblichen Arbeitnehmerschutz hinausgehenden Verordnungsbestimmungen Richtlinien zu erlassen, damit eine einheitliche Regelung für alle Bereiche gewahrt werden kann. Die Erarbeitung dieser Richtlinien wird einer Fachkommission der EKAS obliegen, in welcher auch die betroffenen Bundesämter und das Expertengremium Arbeitskreis LPG vertreten sind.

2. Gegenstand

In der VUV finden sich bereits einzelne Vorschriften, die auch auf Flüssiggasanlagen angewendet werden können. Mit der spezifischen Regelung von Artikel 32c VUV werden auch die Erstellung, die Instandhaltung und die Kontrolle von Flüssiggasanlagen verankert.

Da der bisher in der VUV verwendete Begriff „Fachkommission“ den Eindruck erwecken könnte, es gehe dabei um eine ausserparlamentarische Kommission im Sinne von Artikel 57a ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010), was nicht der Fall ist, wird der Klarheit halber von „Fachkollegium“ gesprochen. In diesem Zusammenhang wird Artikel 55 Absatz 1 VUV entsprechend angepasst.

3. Ergebnisse

Im Rahmen der vom 2. September bis 2. Dezember 2015 durchgeführten Anhörung erhielt das Eidgenössische Departement des Innern insgesamt 52 Eingaben. Es haben sich 25 Kantone an der Anhörung beteiligt. 22 Eingaben stammen von Behörden und Organisationen, die zur Stellungnahme eingeladen worden waren. Von den 12 angeschriebenen politischen Parteien antwortete 1. 4 Stellungnahmen gingen ausserhalb der erfolgten Einladungen ein.

Nachfolgend werden die wichtigsten Ergebnisse des Anhörungsverfahrens zusammengefasst. Die Vollversion (Zusammenstellung sämtlicher Stellungnahmen) ist auf der Homepage des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) einsehbar (https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/themen/versicherungen /unfallversicherung/revisionsprojekte/abgeschlossene-revisionen/fluessiggasanlagen.html).

3.1 Verzicht auf eine vertiefte Stellungnahme

Verschiedene Anhörungsteilnehmer haben hauptsächlich aufgrund der geringen Betroffenheit auf eine materielle Stellungnahme verzichtet. Dazu gehören die Kantone AR und GR, die SPS, der Schweizerische Gemeindeverband, der Schweizerische Städteverband sowie die bfu. Letztere verweist auf die Eingabe der Suva.

Die Kantone SZ, GL, SH, VD, NE und JU sowie suissepro teilten mit, dass sie keine Bemerkungen anzubringen haben.