Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/71: Änderung der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) · 6 Seiten

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für das Inverkehrbringen einhalten. Auch Absatz 4 von Artikel 32c ist deshalb überflüssig. Flüssiggasanlagen unterliegen ausserdem dem Produktesicherheitsgesetz und der dazugehörenden Verordnung, welche sich auf die EU-Gasgeräterichtlinie und die EU-Maschinenrichtlinie stützen (SOCAR Energy GmbH, Vitogaz AG, Agreta AG, Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft BUL/agriss, City Carburoil SA, Erdöl-Vereinigung EV, Schweizerischer Fachverband für Flüssiggas FVF, Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW).

 Die Vorgaben zu den „ausreichenden Kenntnissen“ in Artikel 32c Absatz 5 sind bereits mit den

Anforderungen gemäss Artikel 32, 32a und 32b VUV hinreichend abgedeckt (Schweizerischer Fachverband für Flüssiggas FVF, Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW, Erdöl-Vereinigung EV, City Carburoil SA, Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft BUL/agriss, SOCAR Energy GmbH, Vitogaz AG, Agreta AG). Der Kanton ZG beantragt einen Nachweis für die „ausreichenden Kenntnisse“.

 Es besteht keine genügende gesetzliche Grundlage um die Kompetenzausweitung der EKAS zu

begründen. Die geplante Ausdehnung widerspricht Artikel 1 und 2 VUV, in denen der Geltungsbereich abschliessend definiert wird. Der Anwendungsbereich der VUV soll nicht über den Arbeitnehmerschutz hinaus ausgedehnt werden (Kt. ZG, Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft BUL/agriss, SOCAR Energy GmbH, Agreta AG, Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW, City Carburoil SA, Vitogaz AG, Erdöl-Vereinigung EV).

Die Ausdehnung des Geltungsbereichs auf die Binnenschifffahrtsverordnung BSV und die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS wird vom Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW, der Vitogaz AG und der Erdöl-Vereinigung EV abgelehnt.

 Neben der EKAS und dem Arbeitskreis LPG haben auch andere Organisationen in diesem Bereich

Fachkompetenz aufgebaut wie der Schweizerische Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW, der Schweizerische Verein für Schweisstechnik SVS, der Schweizerische Fachverband für Flüssiggas FVF oder die Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen VKF. Diese Branchenverbände müssen in den beschlussfassenden Gremien berücksichtigt werden. Auch Organisationen mit Bezug zur Landwirtschaft wie die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft BUL/agriss sind bei Erarbeitung der Richtlinie zu berücksichtigen. Ihre Mitarbeit soll nicht durch Artikel 32c Absatz 6 verhindert werden (Kanton BL, NW, Schweizerischer Bauernverband SBV, Fachverband für Flüssiggas FVF, suissetec, ISOLSUISSE, Ökostrom Schweiz).

ISOLSUISSE und suissetec beantragen, aufgrund ihres Fachwissens in das Fachkollegium, welches die Richtlinien ausarbeiten wird, miteinbezogen zu werden.

Die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft BUL/agriss, die Erdöl-Vereinigung, die Vitogaz AG und der Schweizerische Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW schlagen im Rahmen ihrer Änderungsanträge bei einem allfälligen Festhalten an der Einführung von Artikel 32c VUV vor, in Absatz 6 „die Koordinationskommission“ mit „andere Fachorganisationen“ zu ergänzen sowie im zweiten Satz „Arbeitskreis LPG“ zu streichen („Sie übertragen die Erarbeitung der Richtlinien einem Expertengremium, in dem die betroffenen Bundesämter und Branchen adäquat vertreten sind und angehört werden“).

 Die Agreta AG und der Schweizerische Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW finden es

unzulässig, dass die Arbeit von Organisationen und Stellen, die sich mit Flüssiggas beschäftigen, durch die vorgesehene Verordnungsrevision behindert oder verunmöglicht wird. Der Arbeitskreis LPG würde als einzig zuständige Stelle für die Erarbeitung von Richtlinien monopolisiert (SOCAR Energy GmbH, CORROPROT AG). Erhält ein Fachkollegium die Befugnis, auch ausserhalb des betrieblichen Arbeitnehmerschutzes Richtlinien zu erlassen, widerspricht dies Artikel 85 Absatz 3 UVG sowie Artikel 1 und 2 VUV (Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen VKF).

 Die Bezeichnung „Arbeitskreis LPG“ ist ein Eigenname und bereits verankert. Das Expertengremium

soll deshalb nicht „Arbeitskreis Liquefied Petroleum Gas“ sondern „Arbeitskreis LPG“ heissen (Suva, Schweizerischer Verein für Schweisstechnik SVS, caravaning suisse).

 Weil primär Branchenverbände und Betriebe für die Ausbildung zuständig sind, soll in Artikel 32c

Absatz 6 VUV „Ausbildung“ durch „fachliche Qualifikation“ ersetzt werden (suissetec, Schweizerischer Gewerbeverband sgv).