Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/71: Änderung der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) · 6 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht

3.2 Materielle Stellungnahmen

Der Kanton BE findet die Zusammenführung der bestehenden Richtlinien in eine Flüssiggas-Richtlinie sinnvoll und ist mit der vorliegenden Verordnungsänderung einverstanden. Die Kantone AI, SH, SG, TI, TG, NE und GE, das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI sowie suissepro sind mit der geplanten Verordnungsänderung einverstanden und haben keine weiteren Bemerkungen dazu. Ebenfalls Zustimmung findet die vorgesehene Änderung in den Kantonen UR, FR, SO, AG, beim Schweizerischen Gewerkschaftsbund SGB und beim Centre Patronal.

Auch die Kantone ZH und OW begrüssen das Zusammenfassen der Richtlinien und die Schaffung der verordnungsmässigen Grundlagen, legen aber Wert darauf, dass die Umsetzung nicht zu zusätzlichen administrativen Belastungen der Unternehmen führt und die Ausgestaltung der Richtlinie einem möglichst geringen Aufwand und Personalressourceneinsatz Rechnung trägt.

Die Kantone NW, VS, BL, ZG und LU, der Interkantonale Verband für Arbeitnehmerschutz IVA, die Suva, die EKAS, der Schweizerische Verein für Schweisstechnik SVS, suissetec, ISOLSUISSE, caravaning suisse, der Schweizerische Gewerbeverband sgv und Ökostrom Schweiz unterstützen die geplante Verordnungsänderung grundsätzlich, bringen aber diverse Änderungsanträge ein.

Kritisch äussern sich der Schweizerische Bauernverband SBV, die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF und die CORROPROT AG.

Abgelehnt wird die vorgeschlagene Verordnungsänderung von insgesamt9

Vernehmlassungsteilnehmern (Schweizerischer Fachverband für Flüssiggas FVF, Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW, Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft BUL/agriss, Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen VKF, City Carburoil SA, SOCAR Energy GmbH, Vitogaz AG, Agreta AG, Erdöl-Vereinigung EV). Diese Institutionen beantragen, auf die Aufnahme eines neuen Artikels 32c VUV zu verzichten. Sollte trotzdem an der Einführung von Artikel 32c VUV festgehalten werden, wird beantragt, den Artikel abzuändern. Die eingegangenen Änderungsanträge werden nachfolgend in einer Zusammenfassung aufgeführt.

3.3 Änderungsanträge

 In gewissen Branchen werden Gasflaschen als Arbeitsinstrumente eingesetzt, deshalb soll explizit

erwähnt werden, dass Gasflaschen nicht als Flüssiggasanlagen gelten (ISOLSUISSE, suissetec, Schweizerischer Gewerbeverband sgv).

 Mit der namentlichen Nennung von Flüssiggas wird dieser Stoff als besonders gefährlich

hervorgehoben, obwohl es auch andere Gase und Gefahrenstoffe gibt. Es wäre unvollständig, nur für Flüssiggas spezifische Vorschriften zu erlassen. Konsequenterweise müssten dann für sämtliche technischen Gase, Brenngase, Brennstoffe, Treibstoffe und Anlagen individuelle Vorschriften formuliert werden, was zu einer Überregulierung führen würde. Die Notwendigkeit einer spezifischen Regelung für Flüssiggas ist deshalb nicht nachvollziehbar (Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW, City Carburoil SA, Agreta AG, Vitogaz AG, Erdöl-Vereinigung EV, Schweizerischer Fachverband für Flüssiggas FVF, CORROPROT AG).

 Damit der Geltungsbereich auf alle brennbaren Gase zutrifft, soll der Begriff „Flüssiggas“ präzisiert

werden durch „Brenngas“ oder „brennbare Gase“ (Kt. LU, BL, Schweizerischer Bauernverband SBV, Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft BUL/agriss, Interkantonaler Verband für Arbeitnehmerschutz IVA, Vitogaz AG, Agreta AG, Erdöl-Vereinigung, Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW).

 Die Absätze 1-3 von Artikel 32c sind Redundanzen zu den Anforderungen an Hilfsmittel gemäss

Artikel 24 ff, Artikel 32, 32a und 32b VUV. Die Lüftung für den Arbeitsplatz wird bereits in Artikel 33 VUV geregelt. Diese Absätze sollen deshalb gestrichen werden (Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW, Schweizerischer Fachverband für Flüssiggas FVF, Erdöl-Vereinigung EV, Agreta AG, Vitogaz AG, SOCAR Energy GmbH, City Carburoil SA, Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft BUL/agriss).

Der Schweizerische Bauernverband SBV beantragt die Streichung von Absatz 3, da die Lüftung bereits in Artikel 33 geregelt werde. Ausserdem brauche es für Anlagen, die nicht am Arbeitsplatz sind, keine Regelung, da dies ausserhalb des Geltungsbereichs der VUV liege.

 Gemäss Artikel 24 VUV dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die bei ihrer

bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden. Diese Anforderung ist nach Artikel 24 Absatz 2 VUV erfüllt, wenn Arbeitsmittel eingesetzt werden, welche die Bestimmungen der entsprechenden Erlasse