Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 84 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
jusqu’à aujourd’hui inutilement compliqué.
Le projet permet en effet de régler simplement le manque de clarté quant au
financement résiduel, lacune importante du financement des soins. Il définit la règle permettant de définir le canton compétent. Choisir le canton de domicile, comme le fait la CSSS-É est un choix simple et logique que nous approuvons.
H+ Die Spitäler der Schweiz ist der nationale Verband der öffentlichen und privaten H+ Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen. Uns sind 236 Spitäler, Kliniken und
Pflegeinstitutionen als Aktivmitglieder an 369 Standorten sowie über 170 Verbände,
Behörden, Institutionen, Firmen und Einzelpersonen als Partnerschaftsmitglieder angeschlossen. Unsere Antwort beruht auf einer Umfrage bei unseren Mitgliedern.
Grundsätzliches
Die Klärung der Zuständigkeit für die Restfinanzierung bei ausserkantonalen
Heimaufenthalten (Punkt 1 der Pa.Iv. 14.417) ist nur ein erster Schritt. Weitere Schritte müssen folgen.
Aus unserer Sicht hat die verbesserte Abgeltung der Akut- und Übergangspflege (AÜP) oberste Priorität. Die lückenlose Übernahme der Restkosten bei allen Patientinnen und Patienten durch den zuständigen Kanton gehört ebenfalls zu unseren Hauptanliegen. Dies bedingt national einheitliche Kriterien für die Berechnung dieser Restkosten.
Schliesslich setzen wir uns ein für eine angemessene Finanzierung für Pflege- und Betreuungssituationen mit besonderem Zusatzaufwand, insbesondere für
Demenzkranke und Palliativpatienten.
Das erforderliche Massnahmenpaket entnehmen Sie bitte dem Positionspapier der IG Pflegefinanzierung, das wir ebenfalls unterstützen.
Wir bedauern es, dass H+ zum Hearing der Subkommission der SGK-SR vom 16.
Januar 2015 nicht eingeladen wurde. In der stationären Langzeitpflege ist H+ die drittgrösste Interessenvertretung. Die schweizweit grösste Pflegeinstitution mit 1‘600 Betten zählt zu unseren Mitgliedern, und auch viele Mitglieder im Bereich Akutsomatik verfügen über Langzeitpflegestationen.
H+ unterstützt die Stossrichtung der parlamentarischen Initiative SR Egerszegi-Obrist 14.417 „Nachbesserung der Pflegefinanzierung“. Sie spricht wichtige, wenn auch bei weitem nicht alle Probleme an, die sich aus der Umsetzung der KVG-Revision
Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008 ergeben haben. Ein Teil der Gründe für die Probleme liegt im Gesetz selbst, ein anderer Teil in der kantonal unterschiedlichen Umsetzung. Da sich die gravierenden Mängel bereits in den vier Jahren seit der
Einführung offenbart haben, sollten die eidgenössischen Räte eine Gesamtrevision der Pflegefinanzierung ins Auge fassen.
H+ unterstützt deshalb weitere Vorstösse der eidgenössischen Räte zur
Pflegefinanzierung. Wir nehmen zur Kenntnis, dass der Bundesrat seinen Bericht zu folgenden zwei Vorstössen veröf-fentlicht hat: 12.4099 Postulat „Klärung der
Zuständigkeit für die Restfinanzierung bei ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten analog ELG“ (SR Bruderer) sowie 12.4051 Postulat „Restfi-nanzierung
ausserkantonaler Pflegeheimaufenthalte“ (NR Heim). Daneben unterstützen wir
insbesondere die folgenden Vorstösse: 14.448 Pa.Iv. „Praxisorientierte Gestaltung der Über-gangspflege“ (NR Humbel), 14.4292 Motion „Praxistaugliche Zulassung der Pflegeheime als Leistungserbringer“ (NR Humbel); 12.3604 Postulat „Strategie zur Langzeitpflege“ (NR Fehr Jacqueline); 10.4090 Motion „Nationales Impulsprogramm zur Förderung von Zwischenstruktu-ren für betagte Personen“ (NR Rossini).
Fazit
Aus unserem Befund zur Situation der Pflegefinanzierung leiten wir folgenden
Nachbesserungsbedarf ab:
1. Die gesetzliche Dauer der Übergangspflege (Art. 25a, Abs. 2 KVG) ist aufzuheben.
2. Sofern an einer gesetzlichen Dauer der Übergangspflege festgehalten wird, so soll diese mindestens 4 Wochen betragen und bedarfsorientiert einmal verlängert werden können.
3. Die Übergangspflege ist wie die vorgelagerte akut-stationäre Behandlung zu finanzieren. Das heisst, die Hotellerie- und Betreuungskosten sind aufzunehmen.
4. Art. 25a, Abs. 5 KVG ist dahingehend zu präzisieren, dass die Kantone für sämtliche