Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 84 Seiten
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Die VAKA lehnt den Vorschlag der SGK-S ab, dass der Herkunftskanton die Höhe der VAKA Restkostenfinanzierung festlegen soll. Die Einhaltung der Vorgaben im KVG, namentlich
der maximal zulässigen Belastung der Bewohnerinnen und Bewohner gemäss Artikel
25a Absatz 5 KVG wird damit in Frage gestellt. Es besteht die Gefahr, dass ungedeckte
Pflegerestkosten bestehen, womit sowohl die Niederlassungsfreiheit als auch die freie
Wahl des Leistungserbringers be-schnitten werden. Die VAKA empfiehlt, dass die
Regeln des Standortkantons für die Pflegefinanzierung, sprich für die Höhe des Beitrags
der versicherten Person und für die Höhe der Pflegerestkosten zur Anwendung
gelangen.
…. Fordern wir, dass die Zuständigkeit wie folgt gelöst wird: IG Pflege Bei der ambulanten Pflege wird die Restfinanzierung vom Kanton geleistet, in dem die
Pflegeleistung durch Spitex erbracht worden ist.
Im stationären Bereich hat der Herkunftskanton (Kanton des letzten Wohnsitzes vor
Heimeintritt) die Restfinanzierung zu tragen. Zudem muss unter allen Kantonen eine
gegenseitige Anerkennung der festgelegten Kostenobergrenzen erfolgen. Wenn diese
interkantonalen Gespräche erfolglos bleiben, wird nach Ablauf einer Frist von zwei
Jahren per Bundesgesetz definiert, welcher Kanton für die Finanzierung der Differenz zu
den allenfalls höheren Norm- oder Vollkosten zuständig ist.
2.4 Übergangsbestimmung
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Kantone
Mit dem Wechsel der Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der ZH Restfinanzierung zum Herkunftskanton werden neu allfällig verbleibende Restkosten
der Pflege durch die Versicherten zu tragen sein (Erläuternder Bericht der SGK-SR vom
1. September 2015, S. 3 und 12). Da die neue Finanzierungsregelung nach dem
Wortlaut uneingeschränkt gilt, müssten Personen, die vor Inkrafttreten der neuen
Regelung in ein ausserkantonales Pflegeheim eingetreten sind und deren
Restfinanzierung vom Standortkanton übernommen wer den musste, allfällige
Deckungslücken neu selbst übernehmen. Eine solche Systemumstellung während des
laufenden Pflegeheimaufenthalts ist den betroffenen (im Gegensatz zu den neu
eintretenden, darüber informierten) Personen nicht zuzumuten. Wir regen deshalb an, in
den Übergangsbestimmungen zur Änderung der Pflegefinanzierung Folgendes
festzulegen:
«Die Restfinanzierung im Sinne von Art. 25a Abs. 5 dritter und vierter Satz gilt für
Personen, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung in ein ausserkantonales
Pflegeheim eintreten.»
Bei der Umsetzung gehen wir davon aus, dass für Versicherte, die vor Inkrafttreten LU dieser Neuregelung in ein Heim eingetreten sind, die bis dahin bestehenden
Zuständigkeiten erhalten bleiben und nicht der Neuregelung angepasst werden müssen
(analog Regelung bei den EL, vgl. BSV, Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und
EL-Durchführungsstellen Nr. 211 vom 5.11.2007). Wir schlagen vor, dies im Rahmen
einer Übergangsregelung entsprechend explizit festzuhalten.
Der Regierungsrat geht davon aus, dass für Versicherte, die vor Inkrafttreten dieser OW Neuregelung in ein Heim eingetreten sind, die bis dahin bestehenden Zuständigkeiten
erhalten bleiben und nicht der Neuregelung angepasst werden müssen.
Wir gehen davon aus, dass für Versicherte, die vor lnkrafttreten dieser Neuregelung in NW ein Heim eingetreten sind, die bis dahin bestehenden Zuständigkeiten erhalten bleiben
und nicht der Neuregelung angepasst werden müssen. Wir schlagen vor, dies im
Rahmen einer Übergangsregelung entsprechend explizit festzuhalten.
Übergangslösung: Wir gehen davon aus, dass für Versicherte, die vor lnkrafttreten GL dieser Neuregelung in ein Heim eingetreten sind, die bis dahin bestehenden