Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 84 Seiten

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Die VAKA lehnt den Vorschlag der SGK-S ab, dass der Herkunftskanton die Höhe der VAKA Restkostenfinanzierung festlegen soll. Die Einhaltung der Vorgaben im KVG, namentlich

der maximal zulässigen Belastung der Bewohnerinnen und Bewohner gemäss Artikel

25a Absatz 5 KVG wird damit in Frage gestellt. Es besteht die Gefahr, dass ungedeckte

Pflegerestkosten bestehen, womit sowohl die Niederlassungsfreiheit als auch die freie

Wahl des Leistungserbringers be-schnitten werden. Die VAKA empfiehlt, dass die

Regeln des Standortkantons für die Pflegefinanzierung, sprich für die Höhe des Beitrags

der versicherten Person und für die Höhe der Pflegerestkosten zur Anwendung

gelangen.

…. Fordern wir, dass die Zuständigkeit wie folgt gelöst wird: IG Pflege Bei der ambulanten Pflege wird die Restfinanzierung vom Kanton geleistet, in dem die

Pflegeleistung durch Spitex erbracht worden ist.

Im stationären Bereich hat der Herkunftskanton (Kanton des letzten Wohnsitzes vor

Heimeintritt) die Restfinanzierung zu tragen. Zudem muss unter allen Kantonen eine

gegenseitige Anerkennung der festgelegten Kostenobergrenzen erfolgen. Wenn diese

interkantonalen Gespräche erfolglos bleiben, wird nach Ablauf einer Frist von zwei

Jahren per Bundesgesetz definiert, welcher Kanton für die Finanzierung der Differenz zu

den allenfalls höheren Norm- oder Vollkosten zuständig ist.

2.4 Übergangsbestimmung

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Kantone

Mit dem Wechsel der Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der ZH Restfinanzierung zum Herkunftskanton werden neu allfällig verbleibende Restkosten

der Pflege durch die Versicherten zu tragen sein (Erläuternder Bericht der SGK-SR vom

1. September 2015, S. 3 und 12). Da die neue Finanzierungsregelung nach dem

Wortlaut uneingeschränkt gilt, müssten Personen, die vor Inkrafttreten der neuen

Regelung in ein ausserkantonales Pflegeheim eingetreten sind und deren

Restfinanzierung vom Standortkanton übernommen wer den musste, allfällige

Deckungslücken neu selbst übernehmen. Eine solche Systemumstellung während des

laufenden Pflegeheimaufenthalts ist den betroffenen (im Gegensatz zu den neu

eintretenden, darüber informierten) Personen nicht zuzumuten. Wir regen deshalb an, in

den Übergangsbestimmungen zur Änderung der Pflegefinanzierung Folgendes

festzulegen:

«Die Restfinanzierung im Sinne von Art. 25a Abs. 5 dritter und vierter Satz gilt für

Personen, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung in ein ausserkantonales

Pflegeheim eintreten.»

Bei der Umsetzung gehen wir davon aus, dass für Versicherte, die vor Inkrafttreten LU dieser Neuregelung in ein Heim eingetreten sind, die bis dahin bestehenden

Zuständigkeiten erhalten bleiben und nicht der Neuregelung angepasst werden müssen

(analog Regelung bei den EL, vgl. BSV, Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und

EL-Durchführungsstellen Nr. 211 vom 5.11.2007). Wir schlagen vor, dies im Rahmen

einer Übergangsregelung entsprechend explizit festzuhalten.

Der Regierungsrat geht davon aus, dass für Versicherte, die vor Inkrafttreten dieser OW Neuregelung in ein Heim eingetreten sind, die bis dahin bestehenden Zuständigkeiten

erhalten bleiben und nicht der Neuregelung angepasst werden müssen.

Wir gehen davon aus, dass für Versicherte, die vor lnkrafttreten dieser Neuregelung in NW ein Heim eingetreten sind, die bis dahin bestehenden Zuständigkeiten erhalten bleiben

und nicht der Neuregelung angepasst werden müssen. Wir schlagen vor, dies im

Rahmen einer Übergangsregelung entsprechend explizit festzuhalten.

Übergangslösung: Wir gehen davon aus, dass für Versicherte, die vor lnkrafttreten GL dieser Neuregelung in ein Heim eingetreten sind, die bis dahin bestehenden