Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 84 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
dass sie das Mengenwachstum mitzutragen haben, weil sich ihre Beteiligung anhand
des zeitlichen Pflegeaufwandes und der Anzahl der Fälle bemisst (Ziff. 2.4.1). Diese
Betrachtungsweise beschränkt sich aber allein auf das Mengenwachstum bezüglich der Bewohnerinnen und Bewohner. Sie lässt ausser Acht, dass auch die Kosten aufgrund
von Lohnerhöhungen und anderer personalrechtlichen Massnahmen ansteigen werden.
Solche Massnahmen sind nicht zuletzt auch wegen des sich abzeichnenden
Pflegepersonalmangels notwendig. Aufgrund ständig wachsender
Qualitätsanforderungen wird sich zudem auch der Personalschlüssel verändern und zu
Mehrkosten führen. An diesen und weiteren Kostensteigerungen (wie etwa verursacht
durch die Teuerung oder die immer schwierigeren Personalrekrutierung) sind die
Krankenversicherer heute nicht beteiligt.
Wir erachten es deshalb als zwingend und dringend, dass die seit 2011 unverändert
bestehenden Beiträge der Krankenversicherer periodisch der Kostenentwicklung in den Heimen angepasst werden.
Wir begrüssen es, dass sich der vorliegende Vorschlag auf die Regelung der NW Zuständigkeit für die Restfinanzierung beschränkt. Im Zusammenhang mit der
Umsetzung der Pflegefinanzierung bestehen durchaus noch andere offene
Fragestellungen, so zum Beispiel die Annäherung der Methodiken zur Festlegung der
Normkosten für die Pflegeleistungen oder die Optimierung der Regelungen über die
Akut- und Übergangspflege. Ersteres liegt in der Verantwortung und Zuständigkeit der
Leistungserbringer und der Kantone. Letzteres bedarf im Hinblick auf die zukünftigen
Herausforderungen in der Langzeitpflege grundsätzlicher, konzeptioneller
Überlegungen, bevor der nationale Gesetzgeber hier gegebenenfalls nochmals aktiv
wird.
Schade hingegen ist, dass die übrigen Anliegen der parlamentarischen lnitiative GL „Nachbesserung der Pflegefinanzierung“ hier keinen Niederschlag gefunden haben. Die aufgeworfenen Fragen, nachgerade diejenige nach einer klareren und transparenteren
Abgrenzung der pflege- von den Betreuungskosten, sind absolut aktuell und schlagen
sehr viel stärker zu Buche als die nun gesetzgeberisch gelöste.
Ziff. 3 letzter Satz der Erläuterungen ist wie folgt zu korrigieren und zu ergänzen: «Falls ZG diese finanziell dazu nicht in der Lage ist, ist zusammen mit dem Herkunftskanton eine
angemessene Lösung zu finden; es besteht kein Anspruch auf unbesehene Übernahme der Restkosten durch das zuständige Gemeinwesen im Herkunftskanton.»
Besonders wichtig erscheint uns, dass die Höhe der Restfinanzierung bei einem
ausserkantonalen Aufenthalt durch den Herkunftskanton bestimmt werden kann. Nur so lassen sich stossende Ungleichbehandlungen von Einwohnerinnen und Einwohnern
vermeiden. Ebenso stimmen wir dem Prinzip zu, dass bei der freiwilligen Wahl eines
ausserkantonalen Pflegeheims mit höheren Pflegekosten als in einem innerkantonalen
Heim die oder der Pflegebedürftige für eine allfällige Differenz zum festgesetzten Betrag aufzukommen hat – sofern ein gleichwertiges innerkantonales Angebot besteht. Hier
besteht eine Analogie zu den Referenztarifen bei der Spitalfinanzierung.
Entsprechend ist der letzte Satz von Ziff. 3 der Erläuterungen zu korrigieren. Dieser
besagt, dass der Herkunftskanton eine allfällige Differenz zu den festgelegten
Restkosten zu übernehmen hat, sollte die pflegebedürftige Person dazu nicht in der
Lage sein. Eine solche automatische Zahlungspflicht würde jedoch das System
unterlaufen und die Selbstzahler diskriminieren. Es ist einer unterstützungsbedürftigen
Person zuzumuten, in ein Heim zu ziehen, in welchem die Restkosten der Pflege der
festgelegten Höhe des zahlungspflichtigen Gemeinwesens entsprechen
(Schadenminderungspflicht). Die Erläuterungen sind entsprechend anzupassen.
Der Regierungsrat Basel-Stadt befürwortet es, dass sich der vorliegende Vorschlag auf BS die Regelung der Zuständigkeit für die Restfinanzierung beschränkt. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Pflegefinanzierung bestehen jedoch noch andere offene
Fragestellungen, wie die Annäherung der Vorgehensweisen zur Festlegung der
Normkosten für die Pflegeleistungen oder die Optimierung der Regelungen über die
Akut- und Übergangspflege.
Nach Ihren Vorstellungen soll jeder Kanton die Höhe der Restfinanzierung auch
weiterhin nach seinen eigenen Regeln bestimmen können. Sie nehmen dabei explizit in