Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 84 Seiten

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori Übergangsfrist von zum Beispiel einem Jahr auch bereits laufende Pflegeheimaufenthalte mit der Neuerung erfasst werden.

Im Wortlaut schlagen wir vor: “(……) Für bereits bestehende genannte Aufenthalte oder

Versorgungen tritt die neue Regelung per 1. Januar 2017 (beziehungsweise je nach

Inkraftsetzen ein Jahr später) in Kraft.“

Allenfalls könnte in einer Übergangsbestimmung präzisiert werden, ab wann die SWISSREHA Regelung bei bereits laufendem Pflegeheimaufenthalt greifen soll.

Wir sind deshalb der Auffassung, dass der Wohnsitzkanton bei einem ausserkantonalen Integration

Pflegeheimaufenthalt die im Standortkanton geltenden Normen zur Berechnung der Handicap

Pflegekosten anerkennen muss, aufgrund deren das Pflegeheim auch Rechnung zu

stellen pflegt. Dies ist die einzige Lösung, die sich auch mit einem vernünftigen Aufwand

für Leistungserbringer und Versicherte umsetzen lässt. Sie ist auch für den

Wohnsitzkanton tragbar, da er diesen nicht nur belastet, sondern (bei billigeren

ausserkantonalen Kosten) entlastet. Die Regelung von Art. 25a Abs. 5 ist entsprechend

zu präzisieren.

Art. 25a Abs. 5 KVG

(…) Für die Übernahme der Restfinanzierung ist der Kanton zuständig, in dem die

versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Sie richtet sich nach den im Aufenthaltskanton

massgebenden Ansätzen. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue

Zuständigkeit.

Nicht begrüsste Organisationen

2. Ab wann gilt die neue Bestimmung für laufende Aufenthalte im Pflegeheim? BSH

Die neue Bestimmung darf auf keinen Fall rückwirkende Wirkung entfalten. Mit einer Übergangsfrist wäre es möglich, dass auch bereits laufende Pflegeheimaufenthalte mit der Neuerung erfasst werden könnten. Schlussbemerkung

Aus den genannten Überlegungen beantragen wir den Zusatz zu Artikel 25a KVG wie in

Art. 21 Abs. 1 ELG genauer zu fassen und in einer Übergangsbestimmung zu

präzisieren, ab wann die Regelung bei bereits laufendem Heimaufenthalt greifen soll.

Im Wortlaut schlagen wir vor:

“Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in

dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Heim, einem

Spital oder einer anderen Institution und die behördliche oder vormundschaftliche

Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen

keine neue Zuständigkeit. Für bereits bestehende genannte Aufenthalte oder

Versorgungen tritt die neue Regelung per 1.1.2017 [bzw. ein Jahr später] in Kraft.“

Zudem stellt sich die wichtige Frage, ab wann die Bestimmung gilt, da für VAKA Bewohnerinnen und Bewohner, welche bisher bereits in einem Pflegeheim sind,

gemäss BG-Urteil der Standortkanton des Pflegeheims die Restkosten zu übernehmen

hat. Allenfalls könnte in einer Übergangsbestimmung präzisiert werden, ab wann die

Regelung bei bereits laufendem Pflegeheimaufenthalt greifen soll.

2.5 Generelle Bemerkungen zur Pflegefinanzierung

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Kantone

Hinsichtlich der von Ihnen weiter geprüften Aspekte der Pflegefinanzierung teilt der LU Regierungsrat Ihre Auffassung, dass diesbezüglich kein gesetzgeberischer

Handlungsbedarf besteht, nicht uneingeschränkt.

Wohl trifft es zu, dass die Krankenversicherer an den aufgrund der demografischen

Entwicklung zu erwartenden Mehrkosten der Pflegefinanzierung insofern beteiligt sind,