Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 84 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori einer Hilflosenentschädigung:
Bei intensiver und langdauernder ambulanter Pflege kürzen die Krankenversicherer immer wieder ihre Leistungen an die Krankenpflege mit Hinweis auf eine angebliche Überentschädigung, verursacht durch den gleichzeitigen Bezug einer
Hilflosenentschädigung der IV, AHV oder unfallversicherung. Wohl rechnen sie dabei nur einen Teil der Hilflosenentschädigung an (das Bundesgericht hatte dies in einem Urteil verlangt, weil die Hilflosenentschädigung nicht nur der Finanzierung der
Grundpflege diene, sondern auch anderen zwecken wie der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte) und verzichten auf eine Kürzung, wenn die
versicherte Person nachweisen kann, dass ihr anderweitig genügend hohe ungedeckte Pflegekosten (z.B. durch die Anstellung einer Privatperson) entstanden sind. Wird die Pflege allerdings primär durch Familienangehörige erbracht und dient die
Hilflosenentschädigung als Entgelt für diese oft intensive Tätigkeit, wird dennoch gekürzt. Die Pflege durch Familienangehörige wird bei der
Überentschädigungsberechnung nicht berücksichtigt, ausser die Familienangehörigen können einen Verdienstausfall (z.B. Kündigung einer bisherigen Stelle) nachweisen. Familienangehörige werden somit für ihren Einsatz bei der Pflege durch zusätzliche Kürzungen bei ergänzender Spitex-Pflege bestraft! Integration Handicap ist der
Auffassung, dass die ungerechtfertigten Leistungskürzungen durch eine Anpassung der Überentschädigungsregelung von Art. 69 Abs. 2 ATSG (Bundesgesetz über den
allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) verhindert werden müssen:
Art. 69 Abs. 2 ATSG
Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen
Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich
entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall entstandenen Mehrkosten, eines angemessenen Entgelts für den durch Angehörige erbrachten Mehraufwand sowie allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen.
Zu 2.4.1 Anpassung der Beiträge der Krankenpflegeversicherung alzheimer
Immer mehr Menschen bleiben so lange wie möglich zu Hause, auch mit komplexeren Krankheitsbildern, z.B. einer Demenzerkrankung. 60 - 70 % der Menschen im Heim haben – oft zusätzlich zu anderen Krankheiten – eine Demenz. Es braucht genügend und gut qualifiziertes Personal, um eine adäquate Pflege dieser Menschen
gewährleisten zu können. Dies ist mit entsprechenden Kosten verbunden. Die Beiträge der OKP sollten deshalb regelmässig an diese Kostenentwicklung angepasst werden. Gleichzeitig zeigt sich auch, dass die im geltenden System der Pflegefinanzierung bestehende 12-Stufen-Lösung für den stationären Bereich nicht ausreichend ist, um komplexe Fälle abzudecken. Es sollten deshalb weitere sechs Stufen zu je 20 Minuten eingeführt werden und dafür entsprechend höhere Beiträge der OKP festgesetzt werden. Andernfalls riskiert man, dass Menschen mit einem sehr hohen Pflegebedarf nicht mehr überall aufgenommen werden oder die höheren Kosten selber bezahlen müssen. Im Gegenzug sollte jedoch die Patientenbeteiligung auf 10 % des höchsten Pflegebeitrags beschränkt werden, da sonst die Erhöhung durch sie mitfinanziert werden muss.
zu 2.4.3 Die Abgrenzung von Pflege- und Betreuungskosten
Für die Schweizerische Alzheimervereinigung ist diese Abgrenzung zwischen Pflege- und Betreuungskosten einer der zentralen Punkte. Bei Menschen ohne Demenz kann diese Unterscheidung vielleicht noch klar gemacht werden: Pflegeleistungen sind diejenigen Leistungen, die in Gesetz resp. Verordnung präzise definiert sind und an welche die OKP Leistungen erbringen muss. Unter Betreuung, die nicht über die OKP finanziert werden muss, fallen z.B. Aktivierung, Spielnachmittage, Ausflüge etc. Bei Menschen mit Demenz sind Pflege und „Betreuung“ aber miteinander verbunden.
Menschen mit Demenz brauchen beides, sie brauchen Pflege – insbesondere mit zunehmendem Krankheitsverlauf – sie brauchen vor allem aber auch Betreuung und Begleitung bei den täglichen Aktivitäten. Schon in der ersten Diskussion um die
Revision der Pflegefinanzierung war dies für die Schweizerische Alzheimervereinigung ein zentrales Thema. Es wurde damals bei der Revision der KLV in Aussicht gestellt, dass in Bezug auf Definition und Umfang der Pflegeleistungen eine Überprüfung zu