Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 84 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 63Fedlex · Ergebnisbericht
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird und dabei insbesondere geklärt werden soll, ob die Bedürfnisse von pflegebedürftigen Personen, die (...) Pflege bei demenziellen
Krankheiten benötigen, angemessen berücksichtigt werden und gegebenenfalls
Anpassungen notwendig sind. Heute, 7 Jahre später, sind wir noch nicht viel weiter.
Immerhin befasst sich heute die nationale Demenzstrategie in Projekt 4.1 mit der
Finanzierung der Leistungen für Menschen mit Demenz. Dabei wird einerseits die Frage nach dem zeitlichen Mehraufwand bei den Pflegeleistungen für demenzkranken
Menschen geprüft, andererseits versucht, die demenzspezifischen, krankheitsbedingten und eng mit der Pflegeleistung verbundenen Betreuungs- bzw.
Überwachungsleistungen präziser zu umschreiben. Auch die Koordinationsleistungen sollen besser definiert werden. Wir werden uns dafür einsetzen, dass in einem zweiten Schritt dann auch die notwendigen Anpassungen auf Gesetzes- resp. Verordnungsstufe vorgenommen werden, damit die für Menschen mit Demenz notwendigen Leistungen endlich vergütet werden. Solange diese Unsicherheiten aber noch bestehen, wird
weiterhin versucht werden, die fehlenden Beiträge der Versicherer auf die Patienten zu überwälzen. Nach unserer Information bezahlt einzig der Kanton AG einen sog.
Demenzzuschlag. Damit soll vermieden werden, dass die Kosten durch den
Zusatzaufwand für spezialisierte Pflegeleistungen auf die Pensions- und
Betreuungstaxen und somit auf die demenzkranken Patienten selber überwälzt werden. Und solange die Kantone nicht einmal alle auf ihrem Gebiet anfallenden Restkosten übernehmen, werden die Patienten weiterhin „die Rechnung bezahlen müssen“.
Weiteres Thema mit Revisionsbedarf: Variantenvielfalt bei der Patientenbeteiligung in der ambulanten Pflege
Heute gibt es bei der Ausgestaltung der Patientenbeteiligung in der ambulanten Pflege eine Vielzahl von Lösungen. In einigen Kantonen müssen die Patienten keinen Anteil übernehmen, in anderen bezahlen sie fixe Beträge (z.B. Fr. 8.- oder Fr. 15.95 pro Tag) oder einen prozentualen Anteil. Diese Variantenvielfalt ist weder für die
Leistungserbringer noch für die Patienten eine gute Lösung. Es sollte eine einheitliche Lösung gefunden werden, die so ausgestaltet wird, dass sie nicht prohibitiv wirkt. Es darf nicht sein, dass Angehörige, die beispielsweise demenzkranke Menschen zu Hause pflegen, aus Kostengründen auf die Unterstützung durch die Spitex verzichten.
Stellungnahme zu den im Bericht ebenfalls aufgeführten Problembereiche SSR
Seit der Einführung der neuen Pflegefinanzierung im Jahre 2011 zeigt sich immer deutlicher, dass der Gesetzgeber verschiedene Bereiche nicht geregelt hat. Der
Schweizerische Seniorenrat SSR fordert Bundesrat und Parlament auf, unverzüglich die dringend notwendigen Nachbesserungen für eine einheitliche und schweizweit
verbindliche Pflegefinanzierung jetzt anzupacken.
Für pflegebedürftige Menschen ist zur Zeit der KVG Grundsatz, obligatorisch eine qualitativ hoch stehende und umfassende Grundversorgung für alle Versicherten im gleichen Leistungsumfang zu leisten nicht mehr gewährleistet.
Für eine Gleichbehandlung der älteren Menschen nach KVG muss im Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung sichergestellt werden, dass:
1. die Zuständigkeiten für die Restfinanzierung der Pflegekosten für
Patientinnen und Patienten im stationären Bereich (Pflegeheime) und
ambulanten Bereich (SPITEX) schweizweit einheitlich gelöst werden;
2. die Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung jährlich an die
Kostenentwicklung im Gesundheitswesen angepasst werden;
3. auf die „willkürliche Aufteilung“ von Pflegekosten und Betreuungskosten verzichtet und der Begriff der „Pflege“ wieder ganzheitlich, im Sinne des
Experten-/Forschungsbericht zur Kranken- und Unfallversicherung – Finanzierung der Pflege – BAG Grundlagen zur 3. KVG-Revision vom Februar 2004, angesehen und auch entsprechend entschädigt wird;
4. den Patientinnen und Patienten keine Hotelkosten verrechnet werden, die
nicht verrechenbare Pflege- und Betreuungskosten enthalten. Auch die
Abgeltung von Hotel- und Infrastrukturkosten muss im Sinne der „Spitalfinanzierung“ schweizweit einheitlich geregelt werden;