Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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nicht ausreichend anonym sein könne. Es müsse die Anonymität der Patientinnen / Patienten gewährleistet sein. Sie schlagen die folgende Formulierung bei der zweiten Kennzahl vor: „[…] nach Alter, Geschlecht und Wohnort, wobei ein noch zu definierendes Clustering bei Gruppen kleiner als 7 anzuwenden ist“. Zudem wird eine Erklärung gewünscht, was genau mit Wohnort gemeint sei. Die Post macht geltend, dass die Kennzahl, welche die Aufschlüsselung nach Alter, Geschlecht und Wohnort beinhalte, in den Kennzahlen von Ziffer 1 und Ziffer 2 aufgeführt sei. Dies sei zu korrigieren resp. die Kennzahl an einem Ort zu löschen.

2. Zugriffsrechte: HIN und die Post wiederholen ihre Stellungnahme von Ziffer 1. Die SGMI und die FMH sind der Ansicht, dass die Zugriffsrechte für Evaluation irrelevant und unverhältnismässig seien. Die SGMI fordert eine Überarbeitung. Gemäss der STSAG sind die Anzahl und Art der Dateien pro Vertraulichkeitsstufe auf Stufe EDI als irrelevant einzustufen und entsprechen nicht einer sinnvollen Kennzahlenevaluation. Die Aussagekraft ist gering und der daraus abgeleitete Handlungsspielraum fraglich. Vor einer unnötigen Sammlung von Daten sollte abgesehen werden. Dasselbe gelte für die Anzahl ausgeschlossener Gesundheitsfachpersonen. Diese Kennzahl sei dementsprechend zu streichen. Das LUKS stellt fest, dass die Zugriffsrechte in der Entscheidungshoheit der Patientinnen / Patienten seien. In welchem Umfang sie diese einschränken oder erweitern sei für die Evaluation nicht relevant. Ob und wer vom Notfallzugriff Gebrauch gemacht hat, könne der die Patientin / der Patient im Portal des elektronischen Patientendossiers einsehen. Ziffer 2 sei zu überarbeiten. Das KSSG macht darauf aufmerksam, dass die Erhebung solcher Kennzahlen relativ komplex erscheine, da mit dem Punkt 4.14.1.9 der TOZ die Speicherung von patientenbezogenen Daten in ATNA und Logfiles, etc. verboten werde.

3. Dateien: Gemäss dem LUKS gebe die Anzahl der eingestellten Dokumente keine Aussage zum Nutzen des elektronischen Patientendossiers. Die SGMI und FMH bezeichnen die Anzahl Dateien zur Evaluation als irrelevant und unverhältnismässig und auch die STSAG attestiert der Anzahl eingestellter Dateien, aufgeschlüsselt nach Format Irrelevanz. Das LUKS, die SGMI, die FMH und die STSAG fordern die Streichung dieser Kennzahl. Die Post weist darauf hin, dass der Begriff „Format“ für einen anderen Zweck benutzt werde und gemäss Anhang 3, §1.6, der Begriff „Mime Type“ benutzt werden müsste.

4. Nutzung: Die FMH, die SGMI und das LUKS sind der Meinung, dass diese Daten für die Evaluation nicht relevant seien und sehen in der Erhebung dieser eher die Absicht einer Kontrolle, weshalb die Kennzahl zu streichen sei. Das KSSG weist darauf hin, dass die Kennzahlen betreffend der Nutzung nur teilweise geliefert werden können, da einige Attribute nicht Bestandteil der Metadaten seien. HIN schreibt, dass hier die Begriffe "Dateiklasse" und "Datei-Art" eingeführt werden. Es werde angenommen, dass sich "Dateiklasse" auf "Dokumentenklasse" (Kap. 1.4 im Anhang 3) und "Datei-Art" auf "MIME Typ des Dokuments" (Kap. 1.9 im Anhang 3) beziehe. Falls das falsch sei, wäre eine Klarstellung im Text gewünscht. Die Post bemängelt, dass bei den Kennzahlen die Begriffe "Dateiklasse" und "Datei-Art" nicht definiert seien und beantragt, dass entweder eine Definition nachzuliefern sei, oder aber die vermutlich korrekten Begriffe "Dokumentenklasse" und "Dokumenten Typ" aus Anhang 3 verwendet werden. Betreffend der Statistik über Löschung von Daten schreibt die Post, dass es keine Möglichkeit für die Patientin / den Patienten gebe, ein Dokument zu löschen. Sie / Er könne die Geheimstufe ändern. Die Indikatoren seien zu löschen. Des Weiteren schreibt die Post bezüglich der letzten Kennzahl unter Ziffer 4, dass eine Zahl pro Patientin / Patient definiert werde. Sie fragt, welche Daten darzustellen seien (PID, Name, Vorname, …) oder was anonymisiert werde. Dies sei zu präzisieren oder zu löschen. Gemäss der STSAG müsse die Anzahl der Gesundheitsfachpersonen nicht erhoben werden. Der Nutzen sei gering und bei grösseren Institutionen die Aussagekraft irrelevant. Eine Erhebung durch die Stammgemeinschaft reiche zudem aus. Zudem haben Dateiklassen und Dateiart wenig Aussagekraft, weshalb Kennzahlen in diesem Zusammenhang zu streichen seien. Des Weiteren sei die Zugriffsauflistung im zeitlichen Verlauf aufwändig und habe wenig Aussagekraft. Hier reiche eine Erhebung durch die Stammgemeinschaft ebenfalls aus. Dasselbe gelte für die Patientenzugriffe (sowohl zeitlicher Verlauf als auch Dateiklassen und –art).