Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 116Fedlex · Ergebnisbericht
züglich Ziffer 3.1.6.1 darauf aufmerksam, dass „ADR due to XDS Register Document Set-b“ der Abschnitt 3.1.6.2 sein sollte. Die IG eHealth und die Post schreiben bezüglich der Ziffer 3.1.6.1 folgendes: The approach of “bulk querying the PDP” does not scale for large responses, neither in terms of memory usage nor runtime. This approach requires the PEP to un-marshal the complete registry response into memory, then determine the document subsets and place requests for the subsets. The response can only be forwarded after all PDP responses are received, lest the document order seen by the client is not guaranteed to be the same as generated by the registry. The PEP must be able to operate on the registry response stream in order to scale. The bulk request approach also does not scale if other document attributes become part of the access decision. The number of combinations to bulk-query for grows exponentially with the number of attributes and their values. The paragraph should be seen as an implementation example for small result sets. But as the size of the result is unknown, unless fully un-marshaled into memory, it is rather useless from an implementation perspective. Another example based on response stream filtering should be added. Die medshare weist bezüglich Ziffer 3.3 darauf hin, dass das technische Austauschformat zur Policy, welche mit CH:PPQ ausgetauscht werde, fehle und zu spezifizieren sei. Bezüglich Ziffer 3.3.9 schlägt Integic vor, dass „ACMLPolicyQuery Response“ auf „XACMLPolicyQuery Response“ korrigiert wird.
3.2.6 Art. 6 Evaluation (Anhang 6)
Art. 6 Evaluation
Gemeinschaften und Stammgemeinschaften müssen dem BAG für die Evaluation nach Artikel 21 Absatz 2 EPDV die Daten nach Anhang 6 zur Verfügung stellen.
Artikel 6: 6 Stellungnehmende169 wünschen die Ergänzung dieses Artikels um die Vorgabe, dass die Gemeinschaften die entsprechenden Daten dem BAG nur in anonymisierter Form liefern dürfen. Aus den in Anhang 6 aufgeführten Daten ergebe sich, dass dies für die geplanten Auswertungen ausreicht. Es sei folgender, neuer Absatz 2 einzufügen: „Die Gemeinschaften und Stammgemeinschaften sind verpflichtet, die Daten vor der Weiterleitung an das BAG zu anonymisieren oder anonymisieren zu lassen“. Gemäss den Kantonen GE, VS, VD und JU seien die folgenden, angeforderten Indikatoren zu präzisieren: - betrachtete Zeitdauer, - global oder pro Patientin / Patient, - die Frequenz, - der Durchschnitt, - der Median, - absolute Zahlen, etc. Die Errichtung dieser Indikatoren werde für die Gemeinschaften Kosten verursachen, welche vom Bund abgedeckt werden sollten. Der Text sei mit der Angabe des Finanzrahmens zu vervollständigen. Die HL7, IHE und die medshare fordern die Festlegung von Periodizität und Fristen. HIN spricht sich dafür aus, dass die Reportinganforderungen praktikabel bleiben sollen. Insbesondere sollte das Reporting auf Anfrage und nicht per se erfolgen. Artikel 6 sei demnach folgendermassen zu ergänzen: „Gemeinschaften und Stammgemeinschaften müssen dem BAG auf Anfrage nach […]“. Die SGMI macht darauf aufmerksam, dass die Daten resp. Kennzahlen bezüglich Grunddaten, Zugriffrechten, Dateien, Nutzung und Datenschutz auf ein absolutes Minimum zu beschränken seien und nicht zum Zweck der Kontrolle der Leistungserbringer missbraucht werden sollen. Santésuisse schreibt, dass im Hinblick auf die Evaluation der Zweck- und Zielerreichung von Gesetz und Verordnung gemäss EPDG (Art.1 Abs. 3) in den Erläuterungen jeglicher Hinweis auf die Konkretisierung der durchzuführenden Evaluation fehle. Die im Anhang 6 aufgeführten Kennzahlen vermögen den Anforderungen einer Evaluation des elektronischen Patientendossiers hinsichtlich Verbesserung der Behandlungsqualität, der Behandlungsprozesse, der Patientensicherheit, etc. ihrer Ansicht nach in keiner Weise zu genügen.
Anhang 6
1. Grunddaten: Die OFAC schreibt, dass die durch die Artikel 39 und 49a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betroffenen Spitäler und anderen Einrichtungen ihr Anschlussdatum, wahrscheinlich dem BAG, offenlegen müssen. Diese Information habe keine Relevanz in einem Evaluationsindikator. HIN weist darauf hin, dass die Kombination von Alter, Geschlecht und Wohnort in Einzelfällen
169 KDSBSON, DSBAG, privatim, FR, BE, ZG