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Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 7 Seiten

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Verordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier (EPDFV) Fassung für die Anhörung vom 22. März 2016

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 22 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom ...1 über das elektronische Patientendossier (EPDG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–c EPDG.

Art. 2 Berechtigte

1Um Finanzhilfen ersuchen können:

a. Gemeinschaften nach Artikel 2 Buchstabe d EPDG;

b. Stammgemeinschaften nach Artikel 2 Buchstabe e EPDG.

2Pro Kanton werden höchstens zwei Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften mit Finanzhilfen unterstützt.

3Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.

Art. 3 Behandlung der Gesuche und Gewährung der Finanzhilfen

1Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) behandelt die Gesuche für die Finanzhilfen nach dem chronologischen Eingang. Vorbehalten bleibt Artikel 7.

2Es gewährt Finanzhilfen nur, wenn der Kanton, in dem die Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft ihren Sitz hat, oder die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (Art. 10) eine positive Stellungnahme abgegeben haben.

2. Abschnitt: Bemessung der Finanzhilfen

Art. 4 Höchstbetrag

1Einen Betrag von höchstens 500 000 Franken erhalten Stammgemeinschaften, die in ihrem Versorgungsgebiet:

1 SR 816.11

2011–......