Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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Artikel 8: Die IG eHealth schreibt, dass dem Anspruch der Patientinnen / Patienten an Einfachheit und Klarheit hohe Priorität eingeräumt werden müsse, da eine umständliche Anwendung eine grosse Zugangshürde zum elektronischen Patientendossier darstelle. Daher gelte es im Rahmen der nötigen Sicherheitsanforderungen auch die Praktikabilität mittels einfachen Grundregeln/Voreinstellungen sicherzustellen. Anhang 8 müsse überarbeitet werden. Für den Erfolg des elektronischen Patientendossiers sei es wichtig, sowohl sichere als auch bequeme IDM anzubieten. Erfahrungsgemäss würden Smart Cards auf wenig Akzeptanz stossen und es gäbe grosse betriebliche Herausforderungen in Bezug auf Kompatibilität mit einer vorhandenen IT-Infrastruktur wie auch auf die Ausgabeprozesse. Systeme wie mTAN oder Verfahren, die biometrische oder verhaltensbasierte Mechanismen nutzen, seien de facto ausgeschlossen. Es sei sicherzustellen, dass IDM mit genügendem, kantonal akzeptiertem Schutzniveau in Spitälern auch für den Zugriff auf das elektronische Patientendossier verwendet werden dürfen. Es dürfe nicht sein, dass hier zusätzliche Investitionen notwendig sind. Wo rechtlich zulässig sei zudem zu vermeiden, dass doppelte Identifikationen (IDM für spitalinterne Zugriffe und separates IDM für Zugriffe auf das elektronische Patientendossier) eingesetzt werden müssen.

Anhang 8

1.2 TOE Overview

Die OFAC macht darauf aufmerksam, dass der Begriff „EPDG“ in „FLEHR“ übersetzt wurde, während bei der „EPDV“ auf die englische Übersetzung verzichtet wurde. Entweder man halte sich an die strikte Regeln, die spezifische EPDG-Terminologie ins Englische zu übersetzen, oder man übersetzt alle Texte in die verschiedenen Landessprachen. Ausserdem seien die Logos und Übersetzungen des Bundes, des EDI und des BAG über das gesamte Dokument hinweg nicht einheitlich. Sowohl Logos, wie auch Übersetzungen müssen homogen sein und idealerweise in die Sprache des Dokumentes übersetzt werden. Die Post macht bezüglich Ziffer 1.2.1 darauf aufmerksam, dass die TOE Definition weder biometrische noch verhaltensbasierte Verfahren der Authentisierung erlaube. Ohne diese Anpassung werde mTAN nicht möglich sein. Sie beantragt, dass die Definitionen aus ISO 29115, Kapitel 3.3, übernommen werden, anstatt eine "Device" Definition einzuführen. Weiter weist sie bezüglich Ziffer 1.2.2 darauf hin, dass der Begriff „identification means“ falsch verwendet werde. „Authentication means“ seien Mittel um den Authentisierungsprozess abzuwickeln, während „idenfication means“ Mittel seien, um den Identifikationsprozess abzuwickeln. Dies sei zu korrigieren. Weiter deute der Begriff „holder of the token“ darauf hin, dass Verfahren, die ohne Token auskommen, de facto verboten seien. Der Begriff „Token“ soll durch den Begriff „authentication factor“ aus ISO 29115 ersetzt werden. Des Weiteren deute die Beschreibung des TOE darauf hin, dass nur IdP basierte Verfahren überhaupt zugelassen seien. Es stelle sich die Frage, was mit Verfahren passiere, die keinen IdP benötigen. Das TOE solle so formuliert werden, dass das Authentisierungsverfahren und das Verfahren via IdP beschrieben seien. Schliesslich werde noch ein Begriff „Context“ eingeführt. Dieser habe im Zusammenhang mit der Authentisierung nichts zu suchen. Authentisierung soll verifizieren, ob die behauptete Identität korrekt ist. Kontext sei eine Frage der Autorisierung. Sollte der Identity Provider diesen Kontext benötigen, um ein geeignetes Verfahren zur Authentisierung auszuwählen, dann sei das „Out of Scope“ für dieses Dokument. Die Referenzen zum Kontext seien daher zu löschen oder als optional zu markieren. SCH macht bezüglich Ziffer 1.2.2 geltend, dass die Ausführungen über den Workflow für die Authentisierung sehr detailliert seien. Dabei werde jedoch nur der IdP-Initated Approach beschrieben. Es sollte den Applikationsherstellern für das elektronische Patientendossier überlassen werden, welchen Workflow, IdP- oder RPinitiated Approach sie für die Authentisierung bevorzugen. Zudem sollten die Protokolle zwischen Relying Party und IdP sowie die Authentisierungsverfahren vom Markt geregelt werden. Im Weiteren wäre die Benutzerführung einfacher, wenn die Benutzerin / der Benutzer zuerst auf das Portal des elektronischen Patientendossiers navigiert werde und sich danach einloggen könne. Dies entspreche den erlernten Erwartungen von vielen Benutzern. Dadurch werde auch die Akzeptanz des elektronischen Patientendossiers erhöht. SCH beantragt, dass der IdP-initiated Workflow für die Authentisierung weggelassen wird. Es sollten nur die Voraussetzungen und Resultate der Authentisierung festgehalten werden, nicht jedoch vorgeschrieben werden, mit welchen Schritten dies erreicht werden müsse. Zudem schreiben SCH folgendes als Vorschlag: Electronic identification means comprises one or more token