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Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 15 Seiten

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Verordnung über das elektronische Patientendossier (EPDV) Fassung für die Anhörung vom 22. März 2016

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 20151 über das elektronische

Patientendossier (EPDG),

verordnet:

1. Kapitel: Vertraulichkeitsstufen und Zugriffsrechte

Art. 1 Vertraulichkeitsstufen

1Die Patientin oder der Patient kann die Daten des elektronischen Patientendossiers einer der folgenden vier Vertraulichkeitsstufen zuordnen:

a. Vertraulichkeitsstufe «nützliche Daten»;

b. Vertraulichkeitsstufe «medizinische Daten»;

c. Vertraulichkeitsstufe «sensible Daten»;

d. Vertraulichkeitsstufe «geheime Daten».

2Nimmt die Patientin oder der Patient keine Zuordnung vor, so wird neu eingestellten Daten die Vertraulichkeitsstufe «medizinische Daten» zugewiesen.

3In Abweichung von Absatz 2 kann eine Gesundheitsfachperson neu eingestellten Daten die Vertraulichkeitsstufe «sensible Daten» zuweisen.

Art. 2 Zugriffsrechte

1Die Patientin oder der Patient kann Gesundheitsfachpersonen und Gruppen von Gesundheitsfachpersonen folgende Zugriffsrechte zuweisen:

a. «eingeschränkt»: Zugriff auf die Vertraulichkeitsstufe «nützliche Daten»;

b. «normal»: Zugriff auf die Vertraulichkeitsstufen «nützliche Daten» und «medizinische Daten»;

c. «erweitert»: Zugriff auf die Vertraulichkeitsstufen «nützliche Daten», «medizinische Daten» und «sensible Daten».

2Nimmt die Patientin oder der Patient keine Zuweisung vor, so gilt das Zugriffsrecht «normal».

3Die Zugriffsrechte gelten bis zum Entzug durch die Patientin oder den Patienten.

4Tritt eine Gesundheitsfachperson einer Gruppe von Gesundheitsfachpersonen bei, so erhält sie das mit dieser Gruppe verbundene Zugriffsrecht. Verlässt eine

1 SR 816.11

2011–......