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Vernehmlassung 2015/97: Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 3 Seiten

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Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

vom …

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung,

gestützt auf die Artikel 1 Absatz 2, 10 Absatz 2 und 11 Absatz 4 der Verordnung vom xx1 über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik (Verordnung),

verordnet:

Art. 1 Industrielle Unternehmen

Als industrielle Unternehmen im Sinne der Verordnung gelten Unternehmen, die, unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland oder im Ausland haben, in einem der folgenden Wirtschaftszweige tätig sind:

a. verarbeitendes Gewerbe und Herstellung von Waren gemäss Abschnitt C der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige des Bundesamtes für Statistik (BFS) von 20082;

b. Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie gemäss Abschnitt J Abteilung 62 der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige des BFS von 2008.

Art. 2 Produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe

Produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe im Sinne der Verordnung sind industrielle Unternehmen, die Vorhaben ausserhalb der Wirtschaftszweige nach Artikel 1 realisieren.

Art. 3 Vorhaben

Das Vorhaben besteht in der Gründung oder Neuausrichtung einer juristischen Einheit oder einer Betriebsstätte.

Art. 4 Neuausrichtung

Eine Neuausrichtung der Arbeitsplätze liegt vor, wenn die betriebliche Tätigkeit wesentlich geändert wird. Wesentlich ist eine Änderung, wenn sie:

a. einen technologischen Sprung oder einen Innovationsschub zur Folge hat, und

b. im Verhältnis zur Grösse des Unternehmens bedeutende Investitionen auslöst.

Art. 5 Lehrstellen und Personalverleih

1Lehrstellen werden als Arbeitsplätze angerechnet.

2Nicht als Arbeitsplätze angerechnet werden die Stellen, die von Personal nach Artikel 27 der Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 19913 besetzt sind.

Art. 6 Regionalwirtschaftliche Bedeutung

1Die regionalwirtschaftliche Bedeutung ist gegeben, wenn das Vorhaben mindestens vier Kriterien von Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a–h der Verordnung entspricht.

2Die vier massgebenden Kriterien sind vom Kanton im Antrag auszuweisen.

Art. 7 Beginn der Steuererleichterung des Bundes

1Die Steuererleichterung beginnt am Tag, an dem das neu eröffnete Unternehmen oder die neu eröffnete Betriebstätte nach Artikel 54 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die direkte Bundessteuer (DBG) steuerpflichtig wird. Bei ausbleibendem Beginn der Steuerpflicht beginnt die Steuererleichterung spätestens am 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem der Antrag nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung beim SECO eingereicht wurde.

2Für Vorhaben bestehender Unternehmen beginnt die Steuererleichterung am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem durch das betreffende Vorhaben nach anerkannten Rechnungslegungsstandards gemäss schweizerischem Obligationenrecht5 zum ersten Mal einen Umsatz erzielt wurde.

3Wird bis zum Zeitpunkt der Antragsstellung durch das Vorhaben eines bestehenden Unternehmens kein Umsatz erzielt, so beginnt die Steuererleichterung spätestens am 31. Dezember des Kalenderjahrs, in dem der Antrag nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnu ng beim SECO eingereicht wurde.

4Die Steuererleichterung des Bundes muss nicht gleichzeitig mit derjenigen des Kantons beginnen.

SR ..........

1 SR 901.022

2www.noga.bfs.admin.ch

3 SR 823.111

4 SR 642.11

5 SR 220 2015–......