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Vernehmlassung 2015/97: Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 3 Seiten
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Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik
Art. 8 Ausnahmen
1In Ausnahmefällen, namentlich bei baulichen Massnahmen, kann die Steuererleichterung abweichend von Artikel 7 Absätze 1 und 3 bis zu fünf Kalenderjahre später beginnen.
2Das Kalenderjahr, in dem der Antrag nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung beim SECO eingereicht wurde, wird nicht in die Fünf-Jahres-Frist gemäss Absatz 1 einbezogen.
3Der Antrag des Kantons um einen späteren Beginn nach Absatz 1 muss eine Begründung und einen detaillierten Zeitplan enthalten.
4Die Steuererleichterung beginnt jeweils am 1. Januar.
Art. 9 Höchstbetrag
1Der Höchstbetrag der Steuererleichterung nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung wird aufgrund folgender Masszahlen berechnet:
a. APneu: Anzahl Arbeitsplätze, die durch das Vorhaben neu geschaffen werden sollen;
b. APerhalten: Anzahl Arbeitsplätze, die durch das Vorhaben erhalten und gemäss Artikel 4 neu ausgerichtet werden sollen;
c. Bneu: Betrag pro neu zu schaffenden Arbeitsplatz;
d. Berhalten: Betrag pro zu erhaltenden und gemäss Artikel 4 neu auszurichtenden Arbeitsplatz;
e. N: Dauer der Steuererleichterung des Bundes in Anzahl Kalenderjahren.
2Das WBF berechnet den Höchstbetrag der Steuererleichterung für deren gesamte Dauer aufgrund folgender Formel:
[Platzhalter Formel]
3Bneu beträgt [xx Franken], Berhalten [yy Franken].
4Das WBF überprüft mindestens jede zweite Legislaturperiode die Formel und die massgebenden Werte.
Art. 10 Ermittlung der neu zu schaffenden Arbeitsplätze (APneu)
1Wenn in der ersten Hälfte der Laufzeit der Steuererleichterungen mindestens 50 Prozent der gemäss Geschäftsplan über die gesamte Dauer der Steuererleichterung des Bundes geplanten neuen Arbeitsplätze geschaffen werden, so entspricht APneu der im Geschäftsplan enthaltenen Gesamtzahl dieser Arbeitsplätze.
2Wenn in der ersten Hälfte der Laufzeit der Steuererleichterungen weniger als 50 Prozent der gemäss Geschäftsplan über die gesamte Dauer der Steuererleichterung des Bundes geplanten neuen Arbeitsplätze geschaffen werden, so entspricht APneu der Anzahl der in der ersten Hälfte geschaffenen Arbeitsplätze multipliziert mit dem Faktor 2.
3Läuft die Steuererleichterung über eine ungerade Anzahl Jahre, so wird die Erfüllungsfrist um sechs Monate verlängert.
4Bei Vorhaben produktionsnaher Dienstleistungsbetriebe ist die Voraussetzung gemäss Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung bis zur Hälfte der Laufzeit zu erfüllen.
Art. 11 Anrechnung der Steuerschuld an die Steuererleichterung
1Die geschuldete direkte Bundessteuer des Unternehmens wird von der für die Veranlagung des Unternehmens zuständigen kantonalen Behörde so lange an den Betrag der gewährten Steuererleichterung des Bundes angerechnet, bis dieser aufgebraucht ist, jedoch nicht über die Dauer der Steuererleichterung hinaus.
2An den Betrag der Steuererleichterung können ausschliesslich die aus dem Vorhaben anfallenden Steuern angerechnet werden.
3Der Kanton sichert die Kontrolle über die Abrechnung für jede Steuerperiode der Steuererleichterung.
Art. 12 Einreichung des Antrags des Kantons
Die Kantone reichen ihren Antrag unter Verwendung des vom SECO vorgegebenen Formulars ein.
Art. 13 Bearbeitungsfrist
Der Antrag des Kantons wird innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrags beim SECO bearbeitet. Falls die Bearbeitungsdauer nicht eingehalten werden kann, informiert das SECO den Kanton über das weitere Vorgehen.
Art. 14 Jahresrapport
1Der Kanton übermittelt die Daten nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung unter Verwendung des vom SECO vorgegebenen Jahresrapportformulars (Jahresrapport).
2Der Jahresrapport ist zu unterschreiben:
a. vom Unternehmen zur Bestätigung der Richtigkeit der angegebenen Informationen;
b. vom Kanton zur Bestätigung, dass er die angegebenen Informationen auf ihre Richtigkeit und Plausibilität hin geprüft hat.
3Fehlt eine Unterschrift, so gilt der Jahresrapport als unvollständig und nicht eingereicht.
4Anstatt den Jahresrapport zu unterzeichnen, kann das Unternehmen auch einen separaten Bericht mit den im Jahresrapport geforderten Informationen unterzeichnen.
5Die Bestätigung der Revisionsstelle nach Artikel 17 der Verordnung ist dem Jahresrapport beizulegen. Anstatt eine separate un terzeichnete Bestätigung beizulegen, kann die Revisionsstelle den Jahresrapport unterschreiben.