Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/99: Teilrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 4 Seiten
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1. Ausgangslage
Der Einbezug von erworbenen Fremdsprachendiplomen in den Berufsmaturitätsabschluss wird seit 1998 praktiziert, basierend auf Artikel 27 der Berufsmaturitätsverordnung (BMV) vom 30. November 19981 über „Anerkannte Zertifikate und Diplome“ im Rahmen des Berufsmaturitätsabschlusses in lehrbegleitenden Berufsmittelschulen:
„Vom Bundesamt anerkannte Zertifikats- und Diplomprüfungen externer Organisationen können in den entsprechenden Fächern Bestandteil des Berufsmaturitätsabschlusses bilden.“
Der Einbezug von Fremdsprachendiplomen in die Abschlussprüfungen im Rahmen der Berufsmaturitätsprüfung ist denn auch in die BMV vom 24. Juni 20092 in Artikel 23 "Anerkannte Sprachdiplome" aufgenommen worden. Bekannte Fremdsprachendiplome haben insbesondere auf dem Arbeitsmarkt für die kaufmännischen Berufe einen hohen Stellenwert und sollen – sowohl für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) der Kauffrauen/Kaufmänner wie auch für die Berufsmaturitätsprüfung – entsprechend den Anforderungsniveaus B1 und B2 des europäischen Referenzrahmens (GER) an den Berufsfachschulen angeboten werden.
Auswahl und Einschätzung der Fremdsprachendiplome basierte auf den Arbeiten der permanenten Arbeitsgruppe Sprachdiplome der eidgenössischen Berufsmaturitätskommission (EBMK), welche das Aide-mémoire IV der EBMK zur "Empfehlung an die Schulen betreffend den Einbezug externer Sprachdiplome in den Berufsmaturitätsabschluss" erliess und fortlaufend aktualisierte.
Die Erarbeitung einer Liste mit seitens SBFI „anerkannten Sprachdiplomen“ im Hinblick auf die Umsetzung der BMV vom 24. Juni 2009 und des RLP-BM vom 18. Dezember 2012 ergab, dass Berufsfachschulen auch Leistungen aus nicht bestandenen Prüfungen zur Erreichung eines Fremdsprachendiploms (Diplomprüfung) in Noten umgerechnet haben, um diese Prüfungsnote anstelle der regulären institutionellen oder schweizerischen/regionalen Fremdsprachenprüfung in den Berufsmaturitätsabschluss einzubeziehen.
Dieses Vorgehen entspricht nicht den Empfehlungen im Aide-mémoire IV der EBMK, wonach nur Leistungen aus ausgehändigten Fremdsprachendiplomen bzw. bestandenen Diplomprüfungen einzubeziehen sind. Bei nichtbestandenen Diplomprüfungen wurden die Berufsfachschulen im Aidemémoire IV dazu angehalten, den Lernenden eine institutionelle Fremdsprachenprüfung anzubieten, was damit begründet wurde, dass die Betroffenen kein Beschwerderecht gegen die Entscheide der Anbieterinnen und Anbieter international bekannter Diplomprüfungen haben. Die Berufsfachschulen begründeten demgegenüber ihre Praxis damit, dass das Anbieten einer institutionellen Fremdsprachenprüfung bei nichtbestandener Diplomprüfung bereits einer 1. Repetition entsprechen würde.
2. Ziel der Verordnungsänderung
Die Schweizerische Konferenz kaufmännischer Berufsfachschulen (SKKBS), die Konferenz der Schweizer Handelsmittelschulrektorinnen und -rektoren (KSHR) und der Verband Schweizerischer Handelsschulen (VSH) beantragten am 27. November 2014 beim SBFI eine Änderung von Artikel 23 BMV, um die Umrechnung und den Einbezug der Leistungen auch nicht bestandener Diplomprüfungen rechtlich verankert zu ermöglichen.
An der Plenarversammlung vom 12. Februar 2015 äusserte sich die Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz SBBK dahingehend, dass sie den Antrag obiger Schulkonferenzen unterstütze, und beantragte, die Umrechnung von Leistungen in den Diplomprüfungen in Noten generell vom Kriterium des Bestehens (bestanden oder nicht bestanden) der Diplomprüfung bzw. der Aushändigung eines Fremdsprachendiploms zu entkoppeln.
Für die Bildungsgänge der Berufsmaturität, welche ab 1.1.2015 auf Basis der der BMV vom 24. Juni 2009 und des RLP-BM vom 18. Dezember 2012 gestartet haben, wurde ein Leitfaden als Übergangsregelung erarbeitet und zur Verfügung gestellt, welcher die anerkannten Fremdsprachendiplome in Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch auflistet.
1 AS 1999 1367, 2004 5041