Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/99: Teilrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 4 Seiten

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rufsmaturitätsunterricht als Inhaberinnen oder Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses besuchen (nachfolgend BM 2). Sie findet Anwendung, wenn die Diplomprüfung im Verlauf des jeweiligen Bildungsgangs der Berufsmaturität absolviert wird.

Sowohl genügende als auch ungenügende Leistungen an der Diplomprüfung werden in Noten umgerechnet. Die Umrechnung obliegt der Berufsfachschule/der Prüfungskommission. Ihnen steht dazu ein Tool zur Verfügung, welches via der Eingaben «Fremdsprache», «Diplomprüfung», «erreichte Punkte» und «zu erreichendes Anforderungsniveau» automatisch die Prüfungsnote ermittelt. Das SBFI publiziert auf seiner Website die Liste der im Rahmen der Abschlussprüfungen anerkannten Fremdsprachendiplome, basierend auf den gemäss ALTE zertifizierten Fremdsprachendiplomen.

Eine Beschwerdemöglichkeit bezüglich der aus der Diplomprüfung errechneten Prüfungsnote besteht nur insoweit, als eine falsche Anwendung der Umrechnungstabelle bzw. der Umrechnung gerügt wird. Die Beschwerdemöglichkeiten gegen eine Diplomprüfung richten sich nach den einschlägigen Reglementen der Organisationen, welche die Fremdsprachendiplome anbieten.

Absatz 4: Absatz 4 findet Anwendung, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat bereits vor Beginn

des Bildungsgangs der Berufsmaturität im Besitz eines anerkannten Fremdsprachendiploms ist.

In den Fällen nach Absatz 4 muss der Berufsmaturitätsunterricht in den Fremdsprachen besucht werden, um einerseits auch die Lernbereiche zu thematisieren, welche durch die Diplomprüfung nicht abgedeckt werden und andererseits um die für die Berechnung der Note für die Fremdsprache erforderliche Erfahrungsnote beizubringen.

Eine Beschwerdemöglichkeit bezüglich der aus der Diplomprüfung errechneten Prüfungsnote besteht auch hier nur insoweit, als eine falsche Anwendung der Umrechnungstabelle bzw. der Umrechnung gerügt wird.

4. Auswirkungen

Die Verordnungsergänzung hat für Bund und Kantone keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

5. Zeitpunkt des Inkrafttretens

Der geänderte Artikel 23 tritt per 1. August 2016 in Kraft.

Er gilt für Lernende in Bildungsgängen der Berufsmaturität (BM 1), welche die berufliche Grundbildung im Schuljahr 2016 beginnen.

Er gilt für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses in Bildungsgängen der Berufsmaturität (BM 2), welche den Berufsmaturitätsunterricht ab 1. August 2016 beginnen.