Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/99: Teilrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 4 Seiten

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Eine Arbeitsgruppe, bestehend aus der Präsidentin der SKKBS, dem Rektor einer Wirtschaftsschule, dem für Fremdsprachendiplome zuständigen EBMK-Mitglied, einem Mitglied der Schweizerischen Konferenz der kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen (SKKAB), einem Delegierten der Kantone und dem Projektverantwortlichen für die kaufmännischen Berufe im SBFI, erarbeitete einen Leitfaden „Anerkannte Fremdsprachendiplome im Rahmen der Berufsmaturität und der kaufmännischen Grundbildung“.

Das SBFI anerkennt künftig die nach der Association of Language Testers in Europe, ALTE, zertifizierten Fremdsprachendiplome in den 3 Landessprachen und in Englisch auf den Anforderungsniveaus B1 bis C2. Ab Schuljahr 2016 gelten die Empfehlungen für die Umrechnung der Leistungen an Diplomprüfungen in Noten für die eintretenden lernenden Kauffrauen/Kaufmänner wie auch für diejenigen, welche in einen Bildungsgang der Berufsmaturität starten.

Für die Umrechnungen erarbeiteten Mathematiker einen Algorithmus, um eine einheitliche Regelung für alle Fremdsprachendiplome anzuwenden und um künftige Anpassungen in den Umrechnungstabellen unproblematisch und effizient vornehmen zu können. Diese Anpassungen sind dann notwendig, wenn sich Anbieterinnen und Anbieter international bekannter Fremdsprachendiplome zu Änderungen in den Skalen der Leistungen entschlossen haben.

Fremdsprachendiplome, die nicht mehr nach ALTE zertifiziert sind, werden vom SBFI ab dem auf den Ausschluss folgenden 1. Januar nicht mehr anerkannt. Sie dürfen für Klassen, die einen Bildungsgang neu beginnen, nicht mehr angeboten werden. Inhaberinnen und Inhaber eines nicht mehr anerkannten Fremdsprachendiploms sind berechtigt, während einer Übergangsfrist von 3 Jahren die errechnete Prüfungsnote für die Note in der Abschlussprüfung der entsprechenden Fremdsprache anrechnen zu lassen.

Die Verankerung der Umrechnung der Leistungen in Diplomprüfungen in der BMV und das zur Verfügung stellen der Umrechnungstabellen für jegliche von der ALTE zertifizierten Fremdsprachendiplome auf den Niveaus B1 bis C2 führt dazu, dass keine Anbieterinnen und Anbieter von Diplomprüfungen ausgeschlossen oder Kantone/Berufsfachschulen in ihren Angeboten einschränkt werden.

Das Umrechnen der erzielten Leistungen in anerkannten Diplomprüfungen führt zur einheitlichen Behandlung der Lernenden einer Berufsfachschule bezüglich Bestehen des Qualifikationsverfahrens.

3. Erläuterungen zum geänderten Artikel 23 BMV

Titel: Die Artikelüberschrift erfährt eine terminologische Anpassung und lautet neu Aner-

kannte Fremdsprachendiplome.

Absatz 1: Enthält die Regelung von Satz 1 des bisherigen Artikels 23.

Absatz 2: Übernimmt die Regelung von Satz 2 des bisherigen Artikels 23. Sie wird insofern ange-

passt, dass die Diplomprüfung zur Erreichung eines anerkannten Fremdsprachendiploms immer die ganze Abschlussprüfung im entsprechenden Fach ersetzt. Diese Anpassung liegt darin begründet, dass nur noch Fremdsprachendiplome anerkannt werden, welche in Umfang und Form den institutionellen Abschlussprüfungen in den

Fremdsprachen gleichgestellt sind und alle verlangten Sprachkompetenzen abdecken (Hörverstehen, Leseverstehen, Sprechen, Schreiben).

Im ergänzenden 2. Satz wird festgehalten, dass Fremdsprachendiplome bis zur Abschlussprüfung anerkannt bleiben, wenn sie zu Beginn des Berufsmaturitätsunterrichts anerkannt waren, aber während der Zeitspanne des Unterrichts die Anerkennung verlieren. Solche Wechsel in der Anerkennung sind abhängig davon, in welchem Ausmass die Association of Language Testers in Europe, ALTE, die Fremdsprachendiplome zertifiziert, auf welche sich das SBFI bei seinen anerkannten Fremdsprachendiplomen stützt.

Absatz 3: Absatz 3 betrifft sowohl Lernende, die den Berufsmaturitätsunterricht während der be-

ruflichen Grundbildung besuchen (nachfolgend BM 1), als auch Lernende, die den Be-