Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/99: Teilrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 5 Seiten

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Kurzübersicht

Die vorgeschlagene Teilrevision von Artikel 23 „Anerkannte Fremdsprachendiplome“ im Rahmen der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität wird mit einer Ausnahme in allen Stellungnahmen begrüsst.

Die rechtliche Grundlage, damit die Resultate der Diplomprüfungen anerkannter Fremdsprachendiplomen generell in eine Note umgerechnet werden, wird geschätzt.

Leistungen in Diplomprüfungen werden demzufolge in eine Note umgerechnet und in die Note der Abschlussprüfung einbezogen, unabhängig davon, ob das Fremdsprachendiplom ausgehändigt werden konnte oder nicht.

Ebenso willkommen ist die Vorgabe der Liste der durch das SBFI anerkannten Fremdsprachendiplome auf den verschiedenen Anforderungsstufen sowie die einheitlich empfohlene Umrechnung von Leistungen der Resultate aus den Diplomprüfungen.

Aus 23 von 37 Stellungnahmen geht hervor, dass eine Beschränkung der Gültigkeit anerkannter Fremdsprachendiplome auf 3 Jahre abgelehnt wird. Es entspreche der generellen Haltung, dass Ausweise über bereits erworbene Leistungen ihre Gültigkeit behalten.

3 Kantone fordern zudem eine um 1 Jahr verlängerte Übergangsfrist für die Aktualisierung der Liste der anerkannten Fremdsprachendiplome für Absolventinnen/Absolventen der BM 2, teils der BM 1.

1. Ausgangslage

Der Einbezug von Fremdsprachendiplomen in die Abschlussprüfungen im Rahmen der Berufsmaturitätsprüfung hat eine lange Tradition. Den Fremdsprachendiplomen wird auf dem Arbeitsmarkt und im Rahmen der Mobilität und der weltweiten Vernetzung der Wirtschaft ein hoher Stellenwert eingeräumt.

Die Erarbeitung einer Liste mit seitens SBFI „anerkannten Sprachdiplomen“ im Hinblick auf die Umsetzung der BMV vom 24. Juni 2009 und des RLP-BM vom 18. Dezember 2012 ergab, dass Berufsfachschulen auch Leistungen aus nicht bestandenen Prüfungen zur Erreichung eines Fremdsprachendiploms (Diplomprüfung) in Noten umgerechnet haben. Sie begründeten dies damit, dass das Anbieten einer institutionellen Fremdsprachenprüfung bei nichtbestandener Diplomprüfung bereits einer 1. Repetition entsprechen würde.

Eine Änderung von Art. 23 soll dazu führen, dass der Einbezug eines anerkannten Fremdsprachendiploms in die Note der Abschlussprüfung im Rahmen der Berufsmaturitätsprüfung unabhängig davon erfolgen kann, ob das Fremdsprachendiplom ausgehändigt worden ist. Bietet eine Berufsfachschule die Möglichkeit an, anstelle der institutionellen Fremdsprachenprüfung die Diplomprüfung zur Erreichung eines Fremdsprachendiploms zu machen, so ist die Berufsfachschule dazu verpflichtet, das erzielte Resultat in eine Note umzurechnen. Damit dies schweizweit gleich gehandhabt werden kann, haben Mathematiker einen Algorithmus erarbeitet, um eine einheitliche Regelung für alle Fremdsprachendiplome anzuwenden und um künftige Anpassungen in den Umrechnungstabellen unproblematisch und effizient vornehmen zu können.

Eine Arbeitsgruppe hat für die ganze Thematik der anerkannten Fremdsprachendiplome und der Umrechnung einen Leitfaden erarbeitet („Anerkannte Fremdsprachendiplome im Rahmen der Berufsmaturität und der kaufmännischen Grundbildung“) der den Kantonen und Berufsfachschulen zur Verfügung steht.