Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/22: Kernenergieverordnung (KEV) · 4 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
1.3 Übergangsregelung
Eine Übergangsregelung ist nicht nötig. Die neuen Bestimmungen sollen auf den 1. Mai 2017 in Kraft treten. Dies unter der Voraussetzung, dass die Atomausstiegsinitiative (BBl 2013 7799) in der kommenden Volksabstimmung vom 27. November 2016 abgelehnt wird.
Für den Fall, dass die Initiative angenommen würde, müsste in der Verordnung noch festgehalten werden, dass für das KKW Beznau I keine PSÜ mit Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb mehr eingereicht werden muss. KKW Beznau II und Mühleberg wären davon nicht mehr betroffen, da sie gemäss Initiative nach 45 Jahren, und damit vor dem Einreichetermin für die PSÜ nach Artikel 34 Absatz 3, ausser Betrieb zu nehmen sind.
2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Wie oben erwähnt, fordert das ENSI gestützt auf die Richtlinie ENSI-A03 bereits einen Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb. Folgende Angaben werden nach dem vorliegenden Entwurf von den Betreibern gegenüber dieser Richtlinie in Artikel 34a zusätzlich verlangt:
die geplante Betriebsdauer (Abs. 1 Bst. a)
die Massnahmen zur Sicherstellung eines ausreichenden Personalbestandes und des benötigten
Fachwissens (Abs. 1 Bst. d).
Zu Artikel 34: Umfassende Sicherheitsüberprüfung für Kernkraftwerke
Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e KEG hat der Inhaber der Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk periodisch eine umfassende Sicherheitsüberprüfung vorzunehmen. Artikel 34 KEV legt die
Hauptelemente und die Häufigkeit der PSÜ fest. Die erforderlichen Inhalte der PSÜ werden in der Richtlinie ENSI-A03 ausführlich dargelegt.
Gegenüber dem bisherigen Artikel 34 KEV ist der Vorschlag eines Artikels 34 Entwurf KEV nur leicht geändert. Neu sind die Absätze 3 und 4. Absatz 3 stellt die zeitliche Koordination von PSÜ und Sicherheitsnachweis sicher. „Ab dem vierten Betriebsjahrzehnt“ (Abs. 4) bedeutet, dass der Sicherheitsnachweis spätestens nach 38 Betriebsjahren (Art. 34 Abs. 3) bzw. jeweils 10 Jahre später einzureichen ist.
Das ENSI hat mit seiner Richtlinie ENSI-A03 bereits Anforderungen an die PSÜ und an den Sicherheitsnachweis geregelt. In Artikel 34 Absatz 5 und 34a Absatz 2 wird das ENSI beauftragt, die entsprechenden Änderungen und Ergänzungen in dieser Richtlinie vorzunehmen.
Zudem wurden die Absätze 1 und 2 grammatikalisch und stilistisch überarbeitet. Materiell wurden jedoch keine Änderungen vorgenommen.
Zu Artikel 34a: Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb
Dieser Artikel beschreibt die Anforderungen an den Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb. Die Anforderungen entsprechen im Wesentlichen denjenigen des Langzeitbetriebskonzeptes gemäss Beschluss des Nationalrates vom 8. Dezember 2014, ohne den Begriff Sicherheitsmarge zu verwenden. Der Begriff „Langzeitbetrieb“ wird seit Längerem in der Branche für diesen Sachverhalt verwendet, dies auch in der ENSI-Richtlinie A-03.