Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/22: Kernenergieverordnung (KEV) · 4 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen: 691

„Die geplante Betriebsdauer“ (Abs. 1 Bst. a) ist eine der Planung zugrunde gelegte Betriebsdauer. Sie ist keine verbindliche Festlegung der verbleibenden Laufzeit.

Der geforderte Nachweis, dass die Auslegungsgrenzen während der geplanten Betriebsdauer nicht erreicht werden (Abs. 1 Bst. b), bezieht sich insbesondere auf die schwer ersetzbaren Grosskomponenten. Bei der Auslegung dieser Komponenten wurden die Auswirkungen der bekannten Alterungsmechanismen berücksichtigt. Nach Erreichen der ursprünglich geplanten Betriebsdauer sind die Margen des realen betriebsbedingten Materialzustandes zu den zulässigen Auslegungsgrenzen, die in den geltenden Bauvorschriften oder Regelwerken vorgegeben sind, zu überprüfen.

Zu den vorgesehenen Nachrüstungen (Abs. 1 Bst. c) hat der Betreiber in einem Nachrüstungskonzept insbesondere aufzuzeigen, wie und in welchem Zeitrahmen festgestellte Abweichungen von den gesetzlichen Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe g KEG behoben werden sollen. Allfällige Abweichungen vom Nachrüstungskonzept sind dem ENSI zu unterbreiten.

Als Verbesserungsmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe c bezeichnet das ENSI bereits heute Massnahmen, die nicht Nachrüstungen im engeren Sinn sind, insbesondere Massnahmen betreffend Organisation und Personal.

Die endgültige Einstellung des Leistungsbetriebes führt nicht zum Erlöschen der mit der Betriebsbewilligung verbundenen Pflichten des Bewilligungsinhabers. Es versteht sich aber von selbst, dass nach der endgültigen Einstellung des Leistungsbetriebs kein Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb mehr zu erbringen ist. Ebenso sind in dieser Situation die für die PSÜ geltenden Anforderungen den konkreten Gegebenheiten und Erfordernissen anzupassen.

3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund und Kantone sowie Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die Kantone sind von der Vorlage nicht betroffen. Das ENSI verlangt bereits aufgrund der seit 2014 geltenden Richtlinie ENSI-A03 Angaben für die Nutzung des KKW im Langzeitbetrieb. Die Auswirkungen der neuen Regelung für den Bund sind daher gering. Dasselbe trifft auf die Auswirkungen auf die Betreiber bzw. die Wirtschaft zu. Mit unmittelbaren Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft ist nicht zu rechnen.