Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/29: Änderung der Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung bei Derivaten und Fondsanteilen) · 5 Seiten
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Ergebnisbericht über die Vernehmlassung zur Änderung der Eigenmittelverordnung –
Eigenmittelunterlegung bei Derivaten und Fondsanteilen
3 Wichtigste Ergebnisse der Vernehmlassung
3.1 Allgemeine Bemerkungen
Vorbehaltlos begrüsst wird die Vernehmlassungsvorlage seitens AI, BL, NE, LU, SO, SPS, SGB und Centre Patronal, während ZH und sgv die Vorlage ablehnen, da deren technische Umsetzung insbesondere für grössere Institute zu erheblichem Mehraufwand führe (ZH) bzw. da die insgesamt ausgelösten Kosten nicht als «Preisschild» ausgewiesen seien (sgv). Die übrigen Teilnehmer begrüssen die Vorlage weitgehend, schlagen aber vereinzelt Anpassungen vor.
3.2 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen der Eigenmittelverordnung (ERV)
3.2.1 Risikogewichtung für Derivate
Hinsichtlich des neuen Standardansatzes zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten (Art. 56 ff. ERV) wird mehrfach angeregt, dass der von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) für Institute in den Aufsichtskategorien 4 und 5 (gemäss Bankenverordnung [BankV]) entwickelte vereinfachte Ansatz auch Instituten der Kategorie 3 zugänglich sein solle, soweit die Institute unter bestimmten Schwellenwerten liegen (FR, GR, SG, TG, VAV). Beispielsweise könnte darauf abgestellt werden, ob das Eigenmittelerfordernis für Derivate weniger als 5% des gesamten Erfordernisses der Bank beträgt (SBVg) oder ob das Volumen der Derivatepositionen unter CHF 50 Mrd. liegt (VSKB). Eine andere Möglichkeit der Entlastung läge darin, Banken mit unwesentlicher Derivateaktivität weiterhin die Anwendung der sogenannten Marktwertmethode zu erlauben (NW, SBVg), allenfalls mit einem Gewichtungsfaktor als zusätzliche Sicherheit (VSKB).
3.2.2 Risikogewichtung für Fondsanteile
Im Rahmen der Eigenmittelunterlegung bei im Bankenbuch gehaltenen Fondsanteilen (Art. 63 ff. ERV) wird ebenfalls angeregt, den Instituten der Aufsichtskategorie 3 (gemäss BankV) das von der FINMA für Institute in den Kategorien 4 und 5 entwickelte vereinfachte Verfahren zugänglich zu machen, soweit sie unter bestimmten Schwellenwerten liegen (FR, GR, VD). In Frage kämen etwa wiederum eine Schwelle von 5% des Verhältnisses von Eigenmittelanforderung zum gesamten Erfordernis der Bank (SBVg) oder von CHF 500 Mio. beim Volumen (VSKB). Weiter wird verschiedentlich geltend gemacht, auf den Eigenmittelpuffer gemäss Artikel 43 ERV sei zu verzichten, soweit er zu einer «Ausdehnung» des Verlustpotenzials über 100% führe (NW, TG, UR, VD). Entsprechende Vorschläge zur technischen Umsetzung auf Stufe Rundschreiben formulieren SBVg, VAV und VSKB.
3.2.3 Risikoverteilung
Mehrere Stellungnahmen regen ein Wahlrecht für eine vorgezogene Anwendung des neuen SA-CCR im Bereich Risikoverteilung (sowie Leverage Ratio) an (UR, SBVg, VAV, VSKB).