Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/34: Änderung der Alarmierungsverordnung · 4 Seiten
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Art. 1 Gegenstand
Der bisherige Artikel 1 wird um den neuen Gegenstand des Sicherheitsfunknetzes ergänzt.
Gliederungstitel vor Art. 2
Infolge der Ergänzung der Alarmierungsverordnung um die Thematik des Sicherheitsfunknetzes muss der Gliederungstitel vor Artikel 2 präzisiert werden. Er enthält nur allgemeine Bestimmungen zu Warnung und Alarmierung.
Art. 16 Abs. 2 Einleitungssatz und 3
Hier wird in Absatz 2 die Abkürzung "BABS" eingeführt.
Die bisherigen Weisungen über Sirenen- und Systemtests sollen, da sich die Vorschriften auch und vor allem an die Kantone richten, neu als Departementsverordnung erlassen werden. Absatz 3 ist entsprechend anzupassen.
Gliederungstitel nach Art. 20 sowie Art. 20a
An dieser Stelle soll die Ergänzung der Alarmierungsverordnung um die Thematik des Sicherheitsfunknetzes ergänzt werden. Artikel 20a enthält in Absatz 1 den Zweck des Sicherheitsfunknetzes und den Grundsatz des gemeinsamen Betriebs des Netzes durch Bund und Kantone.
Absatz 2 regelt die Zuständigkeiten für die Nationale Komponente des Sicherheitsfunknetzes.
Absatz 3 schafft die Möglichkeit, dass der Bund mit den Kantonen Vereinbarungen über den Betrieb und Unterhalt der nationalen Kompenente und der kantonalen Teilnetze des Sicherheitsfunknetzes trifft. Damit lassen sich insbesondere bei gemeinsamen Standorten Synergieeffekte gewinnen.
Art. 21, Sachüberschrift
Aufgrund der Einfügung des Artikels 21a in den 7. Abschnitt der Verordnung ist bei Artikel 21 eine Sachüberschrift einzufügen.
Art. 21a Kostentragung für das Sicherheitsfunknetz
Die Kostenverteilung für das Sicherheitsfunknetz entspricht der Regelung in Artikel 21 und der geltenden Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen.
Art. 22 Eigentumsbeschränkungen und Haftung
Artikel 22 wird um die Thematik des Sicherheitsfunknetzes ergänzt.
Die Eigentumsbeschränkungen und die Haftung entsprechen der geltenden Alarmierungsverordnung und sollen neu auch für das Sicherheitsfunknetz gelten. Sie stützen sich auf Artikel 31 und 60 ff. des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes.