Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/34: Änderung der Alarmierungsverordnung · 4 Seiten

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschut z und Sport VBS

Bern, 25. Mai 2016

Änderung der Alarmierungsverordnung Erläuternder Bericht

1. Ausgangslage

Polycom ist das Sicherheitsfunknetz der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit der Schweiz, in welches Bund und Kantone bis heute insgesamt rund eine Milliarde Franken investiert haben. Die Grundlage für das Sicherheitsfunknetz Polycom ist ein Bundesratsbeschluss vom 21. Februar 2001. Die Aufteilung der Kosten für den Aufbau von Polycom zwischen Bund und Kantonen wurde in diesem Bundesratsbeschluss grundsätzlich beschlossen aber nicht im Detail geregelt.

2. Grundzüge der Vorlage

Für die ab 2018 anstehende Teilerneuerung des Systems und die Aufteilung der Kosten soll eine solidere rechtliche Abstützung geschaffen werden. Dies soll mit der Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzschutzgesetzes (BZG, SR 520.1) erreicht werden. Angesichts des Zeitbedarfs von mehreren Jahren für eine Gesetzesänderung soll als Übergangslösung die Alarmierungsverordnung (AV; SR 520.12) angepasst werden. Die Botschaft zur entsprechenden Änderung des BZG soll dem Parlament voraussichtlich 2017 unterbreitet werden. In der Substanz geht es darum, bezüglich der Kostenbeteiligung die allgemein akzeptierte geltende Praxis abzubilden. Die Anpassungen der Alarmierungsverordnung haben keine direkten finanziellen oder personellen Auswirkungen auf Bund und Kantone.

Für den Werterhalt von Polycom beantragen das VBS und das EFD mit einem separaten Antrag einen Gesamtkredit von 159.6 Millionen Franken. Die Nachrüstung der Polycom-Infrastruktur der Kantone erfolgt in verschiedenen Etappen, abhängig vom Lebensalter dieser Stationen und den von den Kantonen eingestellten Finanzierungsmitteln – die Finanzierung der dafür erforderlichen 150 bis 200 Millionen Franken erfolgt durch die Kantone.

3. Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

Titel

Der Titel, der Kurztitel und die Abkürzung der Alarmierungsverordnung sind an den erweiterten Inhalt anzupassen.