Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/35: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV): Aktualisierung Anhang 3 · 6 Seiten
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1. Ämterkonsultation Revision Branchenspezifischen Richtlinien Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage / Einleitung
Aus den Vorläuferstoffen VOC (flüchtige organische Verbindungen / Volatile Organic Compounds) und Stickoxiden (NOx) bildet sich unter Einwirkung von Sonnenlicht Ozon. Ozon ist der dominierende Bestandteil des Sommersmogs und eines der stärksten Oxidationsmittel und Reizgase überhaupt. Die Verminderung der VOC-Emissionen trägt neben der Reduktion der Ozonbelastung massgeblich zur Reduktion der Feinstaubbelastung und der gesundheitsschädigenden, krebserregenden Wirkung der Luftverschmutzung bei und führt damit zur Entschärfung mehrerer lufthygienischer Probleme gleichzeitig. VOC werden als Lösungsmittel in zahlreichen Branchen eingesetzt und sind in verschiedenen Produkten enthalten, z.B. in Farben, Lacken und diversen Reinigungsmitteln.
Gestützt auf die Artikel 35a und 35c des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) ist am 12. November 1997 die Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018) in Kraft getreten. Die Lenkungsabgabe auf VOC wird seit dem 1. Januar 2000 erhoben. Der Abgabesatz beträgt seit dem 1. Januar 2003 drei CHF pro Kilogramm VOC. Die VOC-Lenkungsabgabe wird bei der Einfuhr in die Schweiz bzw. bei der Herstellung im Inland erhoben; werden VOC-haltige Produkte ins Ausland exportiert, wird die Abgabe zurückerstattet.
Die Kombination von Abgas- und Emissionsvorschriften sowie der VOC-Lenkungsabgabe hat in der Schweiz zu einem deutlichen Rückgang der VOC- und NOx-Emissionen geführt, der aber noch nicht ausreicht. Inzwischen belaufen sich die anthropogenen VOC-Emissionen auf rund 80'000 t pro Jahr1. Zur Einhaltung der Schutzziele im Bereich Ozon sind VOC-Emissionsreduktionen von mindestens 30% gegenüber 2005 notwendig2. Die sich daraus ergebende Ziellücke von mindestens 10‘000 t VOC-Emissionen pro Jahr muss geschlossen werden. Es ist jedoch absehbar, dass dies nicht ausreichen wird, um die geltenden Immissionsgrenzwerte für Ozon einhalten zu können.
Gemäss Artikel 35a Absatz 4 USG kann der Bundesrat VOC, die so verwendet oder behandelt werden, dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus begrenzt werden, im Ausmass der zusätzlich aufgewendeten Kosten von der VOC-Lenkungsabgabe befreien. Diese Befreiungsmöglichkeit ist in Artikel 9 der VOCV geregelt. Für eine Befreiung müssen Betriebe bzw. Anlagenbetreiber drei Voraussetzungen erfüllen: (1) die VOC-Emissionen der stationären Anlage müssen die Grenzwerte der LRV um mindestens 50% unterschreiten, (2) die dafür eingesetzte Abluftreinigungsanlage (ALURA) muss während 95% der Betriebszeit verfügbar sein und (3) die VOC-Emissionen, die nicht über die ALURA geführt werden (diffuse Emissionen), müssen nach Bester verfügbarer Technik (BvT) reduziert werden.
Rund 100 Betriebe sind heute von der VOC-Lenkungsabgabe nach Artikel 9 VOCV befreit. Davon sind 42 Betriebe in der Chemie- und Pharmabranche tätig, 22 Betriebe im Bereich Verpackungsdruck, 8 Betriebe in der Verarbeitung von expandierbarem Polystyrol (sogenannte EPS-Betriebe) und 5 Betriebe in der Farb- und Lackherstellung. Die 23 restlichen Betriebe können keiner dieser Branchen zugeordnet werden.
Die dritte Befreiungsvoraussetzung wurde mit der Revision der VOCV im Jahr 2013 eingeführt. Während die ersten beiden Befreiungsvoraussetzungen den Einsatz von Abluftreinigungsanlagen mit hohem Wirkungsgrad und hoher zeitlicher Verfügbarkeit fördern und hohe Emissionsreduktionen bewirken, liegt ein grosses verbleibendes Emissionsreduktionspotenzial bei den diffusen Emissionen. Dies sind Emissionen, welche die ALURA gar nicht erreichen, sondern entlang des Produktionsprozesses bei den stationären Anlagen aufgrund ungenügender Erfassung in den Betriebsraum emittiert werden und anschliessend über Türen, Fenster und Schächte in die Umwelt entweichen. Ziel des dritten Befreiungskriteriums ist deshalb, die diffusen VOC-Emissionen nach Möglichkeit bereits an der Quelle zu vermindern bzw. so gut wie möglich zu erfassen (und auf die ALURA zu führen).
1 Emissionszahlen 2014, Quelle: BAFU
2 Emissionsreduktionsziele gemäss Konzept betreffend lufthygienischen Massnahmen des Bundes vom 11. September 2009 und gemäss revidiertem Göteborg-Protokoll 2/6 472.2-01865//00006/00014/00001/P312-0009