Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/35: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV): Aktualisierung Anhang 3 · 6 Seiten

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 Die mit VOC kontaminierten Putzutensilien (Lappen, Pinsel, usw.) müssen in geschlossenen Ge-

binden gelagert werden.

Kapitel 3.4: Prozessspezifische Anforderungen für die Verarbeitung von expandierbarem Poly-

styrol (EPS)

Anpassungen an der Besten verfügbaren Technik (BvT) bei der Verarbeitung von expandierbarem Polystyrol (EPS) haben verschiedene Änderungen in Ziffer 3.4 zur Folge:

Zu Ziffer 3.4.1:

Aufgrund der relativ geringen VOC-Emissionen bei der Aufgabestelle des Rohmaterials muss diese Stelle nicht unbedingt komplett eingekapselt sein. Die Aufgabestelle muss aber abgesaugt und die erfasste VOC-haltige Luft über die ALURA geführt werden. Im Einzelfall, wenn aufgrund der vorliegenden Situation mit höheren VOC-Emissionen gerechnet werden könnte, wird die Güte der Erfassung aufgrund einer Messung beurteilt.

Zu Ziffer 3.4.2:

Der Wägebehälter gehört explizit zum Prozess des Materialtransports zum Vorschäumer und die VOC-Emissionen müssen während des Materialtransports vollständig erfasst, abgesaugt und über die AL-URA abgeführt werden. Im Einzelfall wird geprüft, ob die VOC-Emissionen des Wägebehälters relevant sind und erfasst werden müssen oder nicht.

Zu Ziffer 3.4.3:

„Glättung der Pentanemissionen“ ist der technisch korrekte Begriff.

Zu Ziffer 3.4.5:

 Bei langen Materialförderleitungen wird aus energetischen Gründen die Förderluft von der Siloan-

lage auf kürzestem Weg zur ALURA geführt. Würde die Förderluft dem Vorschäumer aus einer weit entfernten Siloanlage zugeführt, müsste der Materialtransportventilator wegen der grösseren Reibungsverluste überdimensioniert werden, was zu grösseren Unter- bzw. Überdrücken in den Leitungen und damit zu höheren Leckverlusten und damit zu höheren Energieaufwänden führen würde.

 Die Berücksichtigung des Einflusses der Transportluft auf die Siloerfassung ist keine prozessspezi-

fische Anforderung, sondern nur bei der Messung wichtig.

Zu Ziffer 3.4.6:

 Eine Abdichtung des Siloraumes ist nicht nötig. Diese kann durch eine effiziente Absaugung von

Silos bzw. Siloräumen und Ableitung über die ALURA ersetzt werden.

 Die Minimierung der Höhe des Siloraumes im Verhältnis zur Grundfläche ergibt insbesondere bei

alten Anlagen mit hohen Silos keinen Sinn (geringere Emissionen als mit niedrigen, breiten Silos). Bei neuen Silos stellt dies kein Problem dar, weshalb die Forderung weggelassen wird.

 Die Forderung nach einer Absaugung unter und über den Siloreihen ist aufgrund der Anpassung

des ersten Punktes überflüssig.

 Die bisherige Methode zur Berechnung des Siloerfassungsgrades kommt bei modernen Anlagen

an ihre Grenzen. Das Messresultat ist von vielen externen Faktoren abhängig, wie z.B. der Betriebsweise der Erfassung, der Materialdichte etc. Geschlossene Silos mit Unterdruck in der Betriebsphase können von der Messpflicht ausgenommen werden. Für nicht dichte Silos ist die bisherige Messung nach wie vor nötig.

Zu Ziffer 3.4.9:

Wird gestrichen. Auslagerungsöfen sind selten vorhandene Anlagen. Die freigesetzten Pentanmengen sind sehr gering, die Luftmengen aber beträchtlich, so dass eine Erfassung aus ökologischer Sicht wenig sinnvoll ist (erhöhter Stützbrennstoff-Bedarf ohne nennenswerte VOC-Minderung).