Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/35: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV): Aktualisierung Anhang 3 · 6 Seiten

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Die 26 Vertragsparteien des Protokolls von Göteborg von 1999 beschlossen im Jahr 2012 Änderungen, zu denen namentlich neue Emissionsbegrenzungen für 2020 gehörten. Zudem aktualisierten sie die Emissionsgrenzwerte für ortsfeste und mobile Quellen sowie die Spezifikationen für Kraftstoffe. Es wurden neue Anforderungen bezüglich der diffusen VOC-Emissionen und des Lösungsmittelgehalts verschiedener Farben, Klebstoffe und Lacke beschlossen. Diese neuen Normen sind mit denjenigen in der Europäischen Union vereinbar. Die Begrenzung der diffusen VOC-Emissionen kann nach wie vor durch die Anwendung einer anderen Strategie im Sinne von Artikel 3.2 erfolgen, beispielsweise anhand der in der Schweiz erhobenen Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen.

Die vorliegenden Änderungen zu den Branchenspezifischen Richtlinien sind mit dem europäischen Recht vereinbar.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Generelle Änderung:

Der Begriff „Abluftreinigungsanlage“ wird in den Branchenspezifischen Richtlinien nach der erstmaligen Einführung der Einfachheit halber einheitlich durch „ALURA“ ersetzt.

Kapitel 2: Allgemeine Anforderungen:

Im Kapitel 2: Allgemeine Anforderungen handelt es sich um eine Wiederholung des Textes von Anhang 3 VOCV. Die Anpassungen sind deshalb identisch mit den Anpassungen in Anhang 3 VOCV (vgl. Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV; SR 814.018)).

Die Anforderungen sind bis spätestens Ende der neuen BvT-Laufzeit umzusetzen. Die neue BvT-Laufzeit dauert von 2018 bis 2022. Das heisst konkret, dass die Betriebe welche eine Befreiung nach Art. 9 VOCV anstreben, die Anforderungen bis spätestens Ende 2022 umzusetzen haben.

Kapitel 3: Prozessspezifische Anforderungen:

Kapitel 3.3: Prozessspezifische Anforderungen für die Farben-, Lack- und Bindemittel-Herstel-

lung

In den prozessspezifischen Anforderungen für die Farben-, Lack- und Bindemittel-Herstellung wird in Ziffer 3.3.4 die Reinigung entsprechend den Änderungen in Ziffer 12 Anhang 3 VOCV angepasst:

Die Reinigung soll soweit technisch möglich mit Wasser oder VOC-freien Reinigungsmitteln erfolgen. Beim Einsatz von VOC für Reinigungsprozesse gelten Anforderungen, welche eine Minimierung der diffusen VOC-Emissionen ermöglichen:

 Wird die Reinigung von Gebinden mehrmals pro Woche durchgeführt, muss der Betrieb sicherstel-

len, dass die Reinigung in einem geschlossenen System stattfindet. Bei der Entsorgung gebrauchter VOC-haltiger Lösungsmittel dürfen keine zusätzlichen VOC-Emissionen entstehen. Mit dieser neuen Formulierung wird konkretisiert, in welchen Fällen geschlossen gereinigt werden muss.

 Wird ein geschlossenes System nach der Reinigung geöffnet, so muss die Absaugung der ALURA

zeitlich so abgestimmt sein, dass keine VOC-Emissionen in den Raum und später in die Aussenluft austreten können. Aus diesem Grund muss die Absaugung auf die ALURA kurz vor dem Öffnen des geschlossenen Systems einsetzen und während der Entnahme und im geöffneten Zustand weiterlaufen. Diese Anforderung ist neu.

 Werden Gebinde in einem nicht geschlossenen System gereinigt oder getrocknet, darf dies nur in

geschlossenen Räumen durchgeführt werden, deren Abluft über die ALURA geleitet wird. Unmittelbar nach einem Reinigungsgang muss die Abdeckung zwangsgeschlossen werden (z.B. mittels Haltemechanismus durch Treten auf ein Fusspedal, welcher beim Loslassen den Deckel schliesst). Diese Anforderung ist neu.