Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/39: Änderung von Art. 69 der Spielbankenverordnung · 6 Seiten

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Zusammenfassung der Vernehmlassungergebnisse Änderung Art. 69 der Spielbankenverordnung

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.201964 / 217.1/2016/00009

übrigen Vernehmlassungsteilnehmer2 stimmen dem Vorentwurf ebenfalls ohne Vorbehalte zu.

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer haben in ihrer Stellungnahme Bemerkungen und Kommentare gemacht. Der SCV, einige dem Verband angeschlossene Spielbanken3 und andere Teilnehmer4 unterstreichen, dass zurzeit alle Spielbanken mit Rentabilitätsproblemen kämpfen. Zwei Organisationen5 betonen, dass die vorgeschlagene Änderung per 1. März 2017 in Kraft treten sollte. Vier Spielbanken6 erklären, dass sie angesichts des sehr beschränkten Geltungsbereichs der Änderung keine Einwände gegen die vorgeschlagene Lösung haben.

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer haben Bemerkungen zum Verhältnis zwischen dem vorliegenden Vorschlag und den Arbeiten zur laufenden Totalrevision der Geldspielgesetzgebung gemacht. Einige Kantone (NW, SH, UR, ZH) begrüssen die vorliegende Änderung im Sinne einer Übergangslösung bis das neue Geldspielgesetz in Kraft tritt. Das Centre patronal und die FER äussern sich ähnlich, ebenfalls die SAB, die überdies wünscht, dass die künftige revidierte Verordnung den Spielbanken in den Berggebieten die grösstmögliche Flexibilität lässt. SZ stimmt der vorgeschlagenen Änderung zu und unterstreicht, dass der regulatorische Rahmen auch für die anderen Spielbanken verbessert werden sollte. Ebenso äussern sich vier Spielbanken7, gemäss denen der Bruttospielertrag in allen Spielbanken rückläufig ist und das künftige Geldspielgesetz zu konkreten Verbesserungen führen muss. Der STV begrüsst die vorliegende Änderung und verlangt eine Ausweitung der vorgeschlagenen Massnahme auf sämtliche Spielbanken. BE ist mit der Änderung einverstanden, wirft jedoch die Frage auf, ob die Massnahme langfristig angemessen ist. Der Kanton wünscht, dass im Rahmen der Totalrevision der Geldspielgesetzgebung eine nachhaltigere Lösung gefunden werden kann. Dieser Punkt wird auch von BL und FR hervorgehoben.

OW heisst die Änderung nur zum Teil gut und schlägt vor, die Ausnahme, die den Spielbanken in den Berggebieten gewährt wird, auf höchstens 180 Tage pro Jahr zu beschränken.

NE spricht sich gegen die Änderung aus: Die Ausnahme für die Spielbanken in den Berggebieten stelle ein Problem in Bezug auf die Gleichbehandlung dar und die Voraussetzungen für den Betrieb der Spielbanken sollten bei der Totalrevision der Geldspielgesetzgebung überprüft werden.

Ein Kanton (LU) sowie die GREA haben keine Bemerkungen angebracht.

5 Zugang zu den Stellungnahmen

Nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 171.061) sind die Vernehmlassungsunterlagen und nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer sowie nach der Kenntnisnahme durch den Bundesrat die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse öffentlich zugänglich. Die vollständigen Stellungnahmen können im Bundesamt für Justiz eingesehen werden.

2 SCV, Grand Casino Luzern, Grand Casino Baden, Casino Davos, Stadtcasino Baden, Destination Davos Klosters, Graubünden Ferien, SGV.

3 Grand Casino Baden, Stadtcasino Baden, Casino Davos.

4 Destination Davos Klosters, Graubünden Ferien.

5 SGV und Graubünden Ferien.

6 Swiss Casinos Schaffhausen, Swiss Casinos St. Gallen, Swiss Casinos Pfäffikon-Zürichsee, Swiss Casinos Zürich.

7 Swiss Casinos Schaffhausen, Swiss Casinos St. Gallen, Swiss Casinos Pfäffikon-Zürichsee, Swiss Casinos Zürich.