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Vernehmlassung 2016/44: Bundesbeschluss über die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») · 2 Seiten
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a. zum Zweck einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht;
b. Quellensteuern veruntreut; oder
c. fortgesetzt grosse Steuerbeträge hinterzieht.
Minderheit (Pardini, Bertschy, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Schelbert)
Absätze 4, 5, 7 und 8 streichen
5Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements die Eidgenössische Steuerverwaltung ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
6Meldungen von Banken an Steuerbehörden über die Entrichtung von Erträgen aus beweglichem Kapitalvermögen, die zur Sicherung der schweizerischen Einkommens- oder Gewinnsteuer erfolgen, sind nur mit Zustimmung der begünstigten Person zulässig.
Minderheit (Birrer-Heimo, Bertschy, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Schelbert)
Absatz 6 streichen
7In Bezug auf Absatz 4 bleiben gesetzliche Meldepflichten von Banken im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei vorbehalten.
8In anderen Belangen als bei Steuerwiderhandlungen regelt das Gesetz die Voraussetzungen,
unter denen Bescheinigungen, Auskünfte und Meldungen erteilt werden dürfen.
II
Dieser Gegenentwurf wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Sofern die Volks-
initiative "Ja zum Schutz der Privatsphäre" nicht zurückgezogen wird, wird er zusammen mit
der Volksinitiative nach dem Verfahren gemäss Artikel 139b der Bundesverfassung Volk und
Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
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