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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten
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48. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199780
Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz
2…. Dazu gehören namentlich Finanzinformationen sowie andere, in Straf-, Verwaltungsstraf- und Verwaltungsverfahren beschaffte besonders schützenswerte Personendaten, einschliesslich solcher aus hängigen Verfahren.
Art. 34 Sachüberschrift und Abs. 1 und 2
Datenbanken und Akten im Zusammenhang mit der Meldepflicht
1Die Finanzintermediäre führen separate Datenbanken und Akten, die alle im Zusammenhang mit der Meldung stehenden Unterlagen enthalten.
2 Sie dürfen die Daten dieser Datenbanken und Akten nur an die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission, Selbstregulierungsorganisationen, die Meldestelle und Strafverfolgungsbehörden weitergeben.
49. Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200781
Art. 23 Abs. 1 erster Satz
1Die FINMA bearbeitet im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten. …
50. Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe82
Art. 13a Abs. 1 Bst. g
Aufgehoben
51. Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas83
Art. 16 Abs. 1 Bst. g
Aufgehoben
80 SR 955.0
81 SR 956.1
82 SR 974.0
83 SR 974.1