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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten

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39. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198968

Art. 33a Abs. 1 Einleitungssatz

1Die mit der Durchführung sowie mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, Personendaten zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:

Art. 35 Abs. 2, 3bisund 5 Bst. d

2In diesem Informationssystem dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 33a Absatz 2, bearbeitet werden.

3bisSoweit es für den Vollzug dieses Gesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG)69 notwendig ist, dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, zwischen den Informationssystemen der öffentlichen Arbeitsvermittlung und den Informationssystemen der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 1 Bst. i AVIG) ausgetauscht werden.

5Der Bundesrat regelt:

d. den Zugriff auf die Daten, namentlich, welche Benutzer des Informationssystems befugt sind, besonders schützenswerte Personendaten zu bearbeiten;

40. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung70

Art. 49a Einleitungssatz

Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:

68 SR 823.11

69 SR 837.0

70 SR 831.10