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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten

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Anhang Vorentwurf

Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 122 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der

Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...2,

beschliesst:

1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Daten bearbeitet werden.

Art. 2 Geltungsbereich

1Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Daten natürlicher Personen durch:

a. private Personen;

b. Bundesorgane.

2Es ist nicht anwendbar auf:

a. Personendaten, die durch eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden;

b. Personendaten, die durch die Eidgenössischen Räte und die parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden;

SR ..........

1 SR 101

2 BBl xx 2016–......