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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten
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Anhang Vorentwurf
Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 122 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der
Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...2,
beschliesst:
1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Daten bearbeitet werden.
Art. 2 Geltungsbereich
1Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Daten natürlicher Personen durch:
a. private Personen;
b. Bundesorgane.
2Es ist nicht anwendbar auf:
a. Personendaten, die durch eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden;
b. Personendaten, die durch die Eidgenössischen Räte und die parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden;
SR ..........
1 SR 101
2 BBl xx 2016–......