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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten

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sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:

45. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198276

Art. 96b Einleitungssatz

Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:

Art. 96c Abs. 2 Einleitungssatz, Abs. 2bis

2Sie dürfen diejenigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, abrufen, die sie benötigen, um die folgenden ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen:

2bisSoweit es für den Vollzug dieses Gesetzes und des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 (AVG)77 notwendig ist, dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, zwischen den Informationssystemen der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 1 Bst. i) und den Informationssystemen der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 AVG) ausgetauscht werden.

46. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196678

Art. 54a Abs. 3

3Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben dürfen die Vollzugsbehörden besonders schützenswerte Personendaten und Betriebsprofile bearbeiten.

47. Jagdgesetz vom 20. Juni 198679

Art. 22 Abs. 3 erster und zweiter Satz

3Es darf diese Daten in einer Datenbank oder in Akten aufbewahren. Nach Ablauf des Entzugs der Jagdberechtigung löscht es die Daten und vernichtet die entsprechenden kantonalen Verfügungen. ...

76 SR 837.0

77 SR 823.11

78 SR 916.40

79 SR 955.0