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Vernehmlassung 2016/8: Neuregelung der Leistungspflicht ärztlicher komplementärmedizinischer Leistungen zu Lasten der OKP; Teilrevision der KVV sowie der KLV · 3 Seiten
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Beratung durch ELGK, Anpassung des Antragswelche eine Empfehlung formulars und der an das EDI abgibt Operationalisierung der WZW-Kriterien für KM IX Entscheid EDI und
Anpassung von Anhang 1
KLV
Konsequenz / Umsetzung in KLV und Anhang 1
Aus der Prüfung der Fachrichtung nach Artikel 35a KVV und der Umstrittenheitsabklärung / WZW-Prüfung sind vier bzw. drei Ergebnisse möglich:
Fachrichtung: dem Vertrauensprinzip unterstellt (ohne Auflagen bezüglich Weiterbildung)
dem Vertrauensprinzip unterstellt (mit Auflagen bezüglich Weiterbildung) aus dem Vertrauensprinzip entfernt
Leistung: Keine einzelne Leistung bestritten (nur Fachrichtung)
nicht umstritten
erfüllt WZW-Kriterien
erfüllt WZW-Kriterien nicht
Aus der Kombination der Prüfergebnisse ergeben sich die Einträge in der KLV bzw. des Anhangs 1. Nach Artikel 1 KLV führt Anhang 1 KLV alle von der ELGK geprüften Leistungen auf. Dementsprechend sollen alle Prüfungen in Anhang 1 KLV festgehalten werden2. Wird eine bestimmte Weiterbildung vorausgesetzt, ist diese in Artikel 4b KLV zu nennen. Im Einzelfall muss die Bundeskanzlei bzw. das Bundesamt für Justiz die Einträge in
rechtsetzungstechnischer Hinsicht zu prüfen
2 Falls die Prüfung für alle Leistungen einer Fachrichtung gilt, lautet der Eintrag in Anhang 1:
Leistungen der Fachrichtung XY: Leistungspflicht Ja bzw. Nein