Aenderungen
Vernehmlassung 2016/9: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 22Fedlex · Vorlage
Dokument 1.1
Änderungen ADR 2017
c) sie keine anderen Kriterien für eine Zuordnung zu den Klassen 1 bis 8 erfüllen.
Ein Gemisch, das die Kriterien eines polymerisierenden Stoffes erfüllt, ist als polymerisierender Stoff der Klasse 4.1 zuzuordnen.
Vorschriften für die Temperaturkontrolle
2.2.41.1.21 Polymerisierende Stoffe unterliegen während der Beförderung einer Tempera-
turkontrolle, wenn:
a) bei der Übergabe zur Beförderung in Verpackungen oder Großpackmitteln (IBC) ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) in der Verpackung oder dem Großpackmittel (IBC), in der/dem der Stoff befördert wird, höchstens 50 °C beträgt oder
b) bei der Übergabe zur Beförderung in Tanks ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) im Tank, in dem der Stoff befördert wird, höchstens 45 °C beträgt."
2.2.41.3 Unter "entzündbare feste Stoffe"/"ohne Nebengefahr" einen neuen Zweig mit
folgendem Wortlaut einfügen:
" 3527 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPO-NENTENSYSTEME, festes Grund-
Gegenstand F4 produkt
"
Am Ende folgenden Zweig hinzufügen:
"
keine Tempe- PM1 3531 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, polymerisie- ratur- STABILISIERT, N.A.G.
rende Stoffe kontrolle 3532 POLYMERISIERENDER STOFF, PM erforderlich FLÜSSIG, STABILISIERT, N.A.G.
3533 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, Temperatur- TEMPERATURKONTROLLIERT, kontrolle N.A.G.
erforderlich PM2
3534 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROL-LIERT, N.A.G.
Abschnitt 2.2.43
2.2.43.1.8 in Absatz c) "größer oder gleich 1 Liter" ändern in:
ENTWURF
"größer als 1 Liter".
[Änderung betrifft nur die deutsche und französische Fassung]