Aenderungen

Vernehmlassung 2016/9: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten

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Dokument 1.1

Änderungen ADR 2017

c) sie keine anderen Kriterien für eine Zuordnung zu den Klassen 1 bis 8 erfüllen.

Ein Gemisch, das die Kriterien eines polymerisierenden Stoffes erfüllt, ist als polymerisierender Stoff der Klasse 4.1 zuzuordnen.

Vorschriften für die Temperaturkontrolle

2.2.41.1.21 Polymerisierende Stoffe unterliegen während der Beförderung einer Tempera-

turkontrolle, wenn:

a) bei der Übergabe zur Beförderung in Verpackungen oder Großpackmitteln (IBC) ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) in der Verpackung oder dem Großpackmittel (IBC), in der/dem der Stoff befördert wird, höchstens 50 °C beträgt oder

b) bei der Übergabe zur Beförderung in Tanks ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) im Tank, in dem der Stoff befördert wird, höchstens 45 °C beträgt."

2.2.41.3 Unter "entzündbare feste Stoffe"/"ohne Nebengefahr" einen neuen Zweig mit

folgendem Wortlaut einfügen:

" 3527 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPO-NENTENSYSTEME, festes Grund-

Gegenstand F4 produkt

"

Am Ende folgenden Zweig hinzufügen:

"

keine Tempe- PM1 3531 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, polymerisie- ratur- STABILISIERT, N.A.G.

rende Stoffe kontrolle 3532 POLYMERISIERENDER STOFF, PM erforderlich FLÜSSIG, STABILISIERT, N.A.G.

3533 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, Temperatur- TEMPERATURKONTROLLIERT, kontrolle N.A.G.

erforderlich PM2

3534 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROL-LIERT, N.A.G.

Abschnitt 2.2.43

2.2.43.1.8 in Absatz c) "größer oder gleich 1 Liter" ändern in:

ENTWURF

"größer als 1 Liter".

[Änderung betrifft nur die deutsche und französische Fassung]