Aenderungen

Vernehmlassung 2016/9: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten

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Dokument 1.1

Änderungen ADR 2017

Abschnitt 2.2.41

2.2.41 In der Überschrift "und" ändern in:

", polymerisierende Stoffe und".

2.2.41.1.1 Am Ende des ersten Unterabsatzes "sowie selbstzersetzliche flüssige oder

feste Stoffe" ändern in:

"selbstzersetzliche flüssige oder feste Stoffe und polymerisierende Stoffe".

Am Ende des zweiten Unterabsatzes "." ändern in:

";".

Nach dem letzten Spiegelstrich hinzufügen:

"– polymerisierende Stoffe (siehe Absätze 2.2.41.1.20 und 2.2.41.1.21)."

2.2.41.1.2 Unter "F Entzündbare feste Stoffe ohne Nebengefahr" hinzufügen:

"F4 Gegenstände".

Am Ende den Punkt entfernen und folgenden Text hinzufügen:

"PM Polymerisierende Stoffe

PM1 Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist

PM2 Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist."

2.2.41.1.9 Im dritten Unterabsatz der Bem. 2 "Unterabschnitt 20.4.3 g)" ändern in:

"Abschnitt 20.4.3 g)".

2.2.41.1 Die neuen Absätze 2.2.41.1.20 und 2.2.41.1.21 mit folgendem Wortlaut einfü-

gen:

"Polymerisierende Stoffe Begriffsbestimmungen und Eigenschaften

2.2.41.1.20 Polymerisierende Stoffe sind Stoffe, die ohne Stabilisierung eine stark

exotherme Reaktion eingehen können, die unter normalen Beförderungsbedingungen zur Bildung größerer Moleküle oder zur Bildung von Polymeren führt. Solche Stoffe gelten als polymerisierende Stoffe der Klasse 4.1, wenn:

a) ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) un-ENTWURFter den Bedingungen (mit oder ohne chemische Stabilisierung bei der Übergabe zur Beförderung) und in den Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Tanks, in denen der Stoff oder das Gemisch befördert wird, höchstens 75 °C beträgt;

b) sie eine Reaktionswärme von mehr als 300 J/g aufweisen und