Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/13: Erlass der Verordnung über die Sicherheit von Gasgeräten (Gasgeräteverordnung) · 6 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 2Fedlex · Ergebnisbericht

1 Ausgangslage

Mit der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (im Folgenden: EU-Gasgeräte-Verordnung) wurden die Rechtsvorschriften für Gasgeräte in der europäischen Union an den New Legislative Framework (NLF) angepasst. Der NLF legt grundsätzliche Anforderungen an die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen und an die Marktüberwachung fest. Er sorgt zudem für eine einheitliche Gesetzgebung (z.B. harmonisierte Definitionen) und gleiche Wettbewerbsbedingungen unter den Wirtschaftsakteuren (einheitliche Rechte und Pflichten). Die gesamte Produktesicherheitsgesetzgebung der EU muss an diesen neuen Rechtsrahmen angepasst werden.

Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement, MRA, SR 0.946.526.81) umfasst zwanzig Produktesektoren, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Schweiz sowie in der EU als gleichwertig gelten. Produkte, welche in den Anwendungsbereich des MRA fallen, profitieren für die Vermarktung auf dem schweizerischen sowie auf dem EU-Markt von einer einzigen Konformitätsbewertung (Prüfung, Zertifizierung, Inspektion). Diese wird – falls der Beizug einer Konformitätsbewertungsstelle vorgeschrieben ist - durch eine nach dem Abkommen anerkannten Konformitätsbewertungsstelle vorgenommen.

Die EU-Gasgeräte-Verordnung fällt in den Anwendungsbereich des MRA. Die schweizerische Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV, SR 930.111) hat die aktuelle EU-Gasgeräterichtlinie umgesetzt und gilt als gleichwertig. Um die Äquivalenz zwischen der europäischen und der schweizerischen Gesetzgebung auch nach dem 20. April 2018 zu gewährleisten, müssen die schweizerischen Erlasse zeitgerecht an die neue EU-Gasgeräte-Verordnung angepasst werden. Der im Rahmen der Vernehmlassung vorgelegte Entwurf der schweizerischen Gasgeräteverordnung übernimmt die Anpassungen der EU-Gasgeräte-Verordnung und setzt sie ins Schweizer Recht um. Die Anpassungen betreffen, wie oben erwähnt, die Vereinheitlichung der Anforderungen an die Akkreditierung, der Anforderungen an die Marktüberwachung, der Definitionen und der Rechte und Pflichten der Wirtschaftsakteure.

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wurden die interessierten Kreise eingeladen, zum Verordnungsentwurf Stellung zu nehmen.

2 Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

2.1 Vorbemerkung

Die Vernehmlassung zum Erlass der Verordnung über die Sicherheit von Gasgeräten wurde am 17. Februar 2017 eröffnet. Die Vernehmlassungsfrist endete am 19. April 2017. Die vorgesehene Frist für Vernehmlassungen ist gemäss Art. 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren (VlG, SR 172.061) drei Monate. Diese Frist wurde gestützt auf Art. 7 Abs. 4 VlG um einen Monat gekürzt gemäss. Die Gründe sind die folgenden: Mit der schweizerischen Gasgeräteverordnung wird technisches EU-Recht im Rahmen eines bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU übernommen. Inhaltlich bringt die Verordnung wenige Änderungen mit sich. Allerdings würden die schweizerischen Konformitätsbewertungsstellen nicht in die europäische Datenbank NANDO aufgenommen werden, solange die schweizerische Gasgeräteverordnung nicht publiziert ist. Ohne Aufnahme in NANDO werden sie auf dem Markt nicht als legitimierte Konformitätsbewertungsstellen wahrgenommen, obwohl sie es sind. Dadurch besteht die Gefahr, dass Wirtschaftsakteure irreversibel zu europäischen Konformitätsbewertungsstellen abwandern, die in NANDO aufgenommen sind. Demgegenüber können die EU-Mitgliedstaaten ihre Konformitätsbewertungsstellen bereits seit dem 21. Oktober 2016 melden. Die schweizerischen Konformitätsbewertungsstellen erleiden dadurch einen deutlichen wirtschaftlichen Nachteil. Je früher die Publikation der schwei-

601-41.2-00002 \ COO.2101.104.4.2531872 2/6